Antrag auf Stromsteuerentlastung

Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen. Nach § 9b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der

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Der verspätete Antrag auf Stromsteuerentlastung

Der Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG erlischt nach § 47 AO, wenn der Antrag auf Steuerentlastung nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt wird. Die Gewährung der Steuerentlastung kommt bei einem verspäteten Antrag auch deshalb nicht in Betracht, weil mit Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintrat und

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Stromsteuer – und die Stromentnahme

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entsteht die Steuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Eine nähere Definition des Begriffs der Entnahme enthält das Gesetz nicht.

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Der Primärnutzer der Straßenbeleuchtung

Hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms kann einem Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt worden ist, keine Steuerentlastung gewährt werden. Das Unternehmen erfüllt nicht die Vorraussetzung, der Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG zu sein. Ist ein Versorgungsunternehmen im

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Stromsteuer trotz Zahlungsunfähigkeit der Kunden

Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher

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Keine Stromsteuervergünstigung für den Subunternehmer

Einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steht für die Strommengen keine Steuerbegünstigung zu, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des

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Stromsteuerrechtliche Verwendererlaubnis

Eine stromsteuerrechtliche Verwendererlaubnis stellt im Rahmen der Strombesteuerung keinen Grundlagenbescheid dar. den stromsteuerrechtlichen Vorschriften – insbesondere § 9 Abs. 4 StromStG – lässt sich eine verfahrensrechtliche Bindung des Erlaubnisverfahrens an das Stromsteuerfestsetzungsverfahren nicht entnehmen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG bedarf u.a. derjenige einer Erlaubnis, der nach §

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Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen

Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen hat der Bundesfinanzhof zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage hat nun Stellung genommen: Nach den stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser

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