Die Insolvenz eines Beteiligten im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren

Die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO, die aufgrund der Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend gelten[1], sind im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ebenfalls entsprechend anwendbar. Dies gilt insbesondere für § 240 ZPO[2].

Die Insolvenz eines Beteiligten im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren

Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird ein anhängiges Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, sofern es die Insolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Als Partei im Sinne der genannten Vorschrift sind im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz jedenfalls diejenigen Beteiligten anzusehen, ohne deren Einbeziehung eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen darf[3]. Als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens gehört die Beteiligte zu diesem Personenkreis[4].

Ein Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Bei einer behördlichen Genehmigung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie oder der auf ihre Erteilung gerichtete Anspruch einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der als zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen ist[5].

Im Streitfall ist die Beteiligte durch die angefochtene Genehmigung von der Zahlung von Netzentgelten befreit worden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung dieser Genehmigung würde dazu führen, dass die Beteiligte Entgeltansprüchen der Beschwerdeführerin ausgesetzt ist. Damit verkörpert die angefochtene Genehmigung einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist der Insolvenzmasse zuzurechnen, weil der Ausschluss von Entgeltansprüchen dieser zugutekommt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Insolvenzmasse nicht erst durch einen nachfolgenden Rechtsstreit über Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin betroffen. Ansprüche, die den Gegenstand eines solchen Rechtsstreits bilden können, entstehen nicht erst mit deren Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin, sondern jedenfalls mit der rechtskräftigen Aufhebung der angefochtenen Genehmigung.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das unterbrochene Verfahren von einem der Beteiligten aufgenommen werden kann, bedarf im derzeitigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens sind in § 85 und § 86 InsO geregelt. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere das Interesse an effektivem Rechtsschutz, angemessen zu berücksichtigen[6]. Soweit die unmittelbare Anwendung der Vorschriften im Einzelfall nicht ausreicht, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, kommt auch ihre entsprechende Anwendung in Betracht[7]. Angesichts dessen besteht weder ein Anlass noch ein hinreichender Grund, § 240 ZPO einengend auszulegen und schon den Eintritt der Unterbrechungswirkung davon abhängig zu machen, welche Möglichkeiten zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens bestehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2014 – EnVR 59/13

  1. BVerwGE 44, 148, 150; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 105 ff.[]
  2. vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren BGH, Beschluss vom 24.09.2002 KVR 15/01, WRP 2003, 77 Fährhafen Puttgarden – I [insoweit nicht bei BGHZ 152, 84][]
  3. vgl. für Verfahren in Kartellverwaltungssachen BGH, WRP 2003, 77 – Fährhafen Puttgarden I; für notwendig Beigeladene im finanzgerichtlichen Verfahren BFHE 151, 15[]
  4. dazu Gussone in Danner/Theobald, Energierecht, Stand Okt.2011, EnWG § 79 Rn. 8 mwN[]
  5. vgl. BVerwGE 115, 179, 181; BVerwG, GewArch 2007, 247; Rudisile, aaO Rn. 110 mwN; siehe auch BFHE 151, 15[]
  6. vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.04.2013 – X ZR 169/12, BGHZ 197, 177 = GRUR 2013, 862 Rn. 9 f. Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfahrens[]
  7. vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 = GRUR 2010, 536 Rn. 28 Modulgerüst[]