Einspeiseentgelt – und die erbrachte Vermeidungsleistung

Der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betriebene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgeblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, ist bei der Bemessung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV auch dann zu berücksichtigen, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb dieses Zeitraums liegt.

Einspeiseentgelt – und die erbrachte Vermeidungsleistung

Die Vermeidungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV in der hier maßgeblichen, bis 11.04.2008 geltenden Fassung ist als Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene im Zeitpunkt der Jahreshöchstlast zu bestimmen. Die Aufteilung auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StromNEV sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen.

Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betriebene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgeblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, bei der Bemessung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb dieses Zeitraums liegt.

Die nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgebliche Vermeidungsleistung kann aufgrund der darin vorgesehenen Anknüpfung an die Jahreshöchstlast für ein Kalenderjahr nur einheitlich bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass ein leistungsbezogener Entgeltanteil grundsätzlich nur für solche Einspeisungen anfallen kann, die einen individuellen Beitrag zu dieser Vermeidungsleistung erbringen. Wenn eine Anlage dieser Anforderung genügt, ist ihr individueller Beitrag zur Vermeidungsleistung aber unabhängig davon zu berücksichtigen, mit welcher Leistung sie an den übrigen Tagen des Kalenderjahrs einspeist. Bliebe der Beitrag einer solchen Anlage nur deshalb unberücksichtigt, weil sie nicht über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, so führte dies zu einer mit den Verteilungsregeln in § 18 Abs. 2 und 3 StromNEV nicht vereinbaren Bevorzugung des Netzbetreibers oder der übrigen Einspeiser. Für den Fall, dass eine Anlage über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, aber nur für einen Teil davon ein Einspeiseentgelt zu zahlen ist, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall ist ein leistungsbezogener Entgeltanteil geschuldet. Er ist lediglich auf denjenigen Anteil des auf das gesamte Kalenderjahr entfallenden Betrags zu reduzieren, der dem entgeltpflichtigen Zeitraum entspricht, im vorliegenden Zusammenhang also auf ein Drittel des Jahresbetrags, weil es um ein Einspeiseentgelt für einen Zeitraum von vier Monaten geht.

Diese Berechnung führt nicht zu einer unzulässigen Auftrennung des Kalenderjahrs in mehrere Einzelzeiträume. Sie stellt aus den aufgezeigten Gründen vielmehr gerade sicher, dass alle Beiträge zur Jahreshöchstlast in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2015 – EnZR 65/14