Windkrafträder und die Flugsicherung

Der Bau und der Betrieb von Windenergieanlagen in Nachbarschaft zur Funknavigationsanlage – DVOR – Bremen der Deutschen Flugsicherungs-GmbH ist vorläufig nicht zu stoppen, da die Zusatzstörbeiträge der Windenergieanlagen unstreitig geringfügig sind und die Flugsicherheit dadurch nicht bedeutsam beeinträchtigt wird, zumal es auch weitere Navigationsverfahren gibt, die unabhängig von DVOR-Signalen funktionieren. Darüber hinaus gibt es selbst bei nicht zu erwartenden dauernden Überschreitungen maximaler Winkelfehler zumutbare Möglichkeiten, Störungen der Flugsicherung zu vermeiden.

Windkrafträder und die Flugsicherung

So das Verwaltungsgericht Oldeburg in dem hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit dem die Deutsche Flugsicherungs-GmbH (DFS) sich gegen den Bau und Betrieb von weiteren 5 Windenergieanlagen im Windpark Ganderkesee – Lemwerder „Sannauer Helmer“ gewehrt hat. Die geplanten 5 WEA befinden sich im Abstand von etwa 11 bis 13,5 km im Radialbereich 304° bis 310° zur Funknavigationsanlage – DVOR – Bremen der DFS. Diese Funknavigationsanlage sendet Signale an Luftfahrzeuge, mit denen sich dort auswerten lässt, in welchem Winkel sich das Luftfahrzeug auf die DVOR-Anlage zu-, weg- oder vorbeibewegt. Die Umgebung ist durch weitere bestehende und genehmigte WEA vorbelastet. Bei den streitigen WEA handelt es sich um 5 von insgesamt 32 geplanten Anlagen.

Die DFS wandte sich mit Unterstützung der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), gegen die im September 2013 vom Landkreis Wesermarsch unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Genehmigung für die 5 WEA zu Gunsten der Windfarm Ganderkesee-Lemwerder GmbH, die ebenfalls zum Verfahren beigeladen wurde. Die DFS erstrebte damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zwischenzeitlich auch erhobenen Klage (5 A 108/14), um den behördlich zugelassenen Bau und Betrieb der WEA während des schwebenden Klageverfahrens zu verhindern.

In der Sache befürchtete die DFS, die Funktionsfähigkeit ihrer DVOR Bremen könne durch die genehmigten WEA unzumutbar gestört werden. Die WEA reflektierten die Übertragung der DVOR-Signale und führten angesichts des zulässigen anlageneigenen Fehlers (Alignment – Fehler) und der Vorbelastung durch topographische Faktoren sowie die Störwirkungen bereits bestehender oder zuvor genehmigter WEA zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung. Der Landkreis Wesermarsch habe sich in der angefochtenen Genehmigung zu Unrecht über die gegenteilige Einschätzung des BAF hinweggesetzt und eine zu erwartende Störung von Flugsicherungseinrichtungen verneint.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bereits unzulässig. Das verwaltungsgericht sieht weder die Möglichkeit einer Verletzung der DFS in eigenen privaten Rechten noch in ihr übertragenen Hoheitsrechten als Luftverkehrskontrollbehörde. Überdies sei die DFS mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, weil sie diese nicht zuvor selbst im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe.

Unabhängig davon habe der Landkreis Wesermarsch aller Voraussicht nach die Genehmigung zu Recht erteilt und das Interesse am Bau und Betrieb der WEA während des schwebenden Hauptsacheverfahrens überwiege die Interessen von DFS und BAF daran, den Vollzug vorläufig zu stoppen. Formelle Fehler weise die immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich nicht auf. Der Landkreis Wesermarsch habe sich über die gegenteilige Entscheidung des BAF hinwegsetzen dürfen, weil im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auch insoweit eine Entscheidungsbefugnis konzentriert sei. In der Sache habe der Landkreis Wesermarsch die Störungsprognose rechtlich zutreffend und fachlich gut vertretbar aufgrund eines plausiblen Gutachtens des Vorhabenträgers angestellt. Die Zusatzstörbeiträge der WEA seien unstreitig geringfügig und die Flugsicherheit werde dadurch nicht bedeutsam beeinträchtigt, zumal es auch weitere Navigationsverfahren gebe, die unabhängig von DVOR-Signalen funktionieren. Der tatsächlich geringe anlageneigene Fehlerbeitrag der DVOR biete ebenfalls Spielraum für geringfügige Zusatzbeeinträchtigungen. Selbst bei nicht zu erwartenden dauernden Überschreitungen maximaler Winkelfehler gebe es zumutbare Möglichkeiten, Störungen der Flugsicherung zu vermeiden (öffentliche Bekanntmachung der hohen Winkelfehler für Piloten; Maßnahmen zur Reduzierung des anlageneigenen Fehlers).

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden.

Verwaltungsgricht Oldenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 5 B 6430/13