Das Umspannungswerk im allgemeinen Wohngebiet

Ein Umspannwerk kann als „gewerblicher Kleinbetrieb“ im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein; das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Das Umspannungswerk im allgemeinen Wohngebiet

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatten die Eigentümer verschiedener Grundstücke in Berlin-Spandau geklagt, die im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegen. Sie grenzen an ein Grundstück der Stromnetzbetreiberin bzw. befinden sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft. Dort plant die Stromnetzbetreiberin die Errichtung eines Umspannwerks auf einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden in Spandau mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung wenden sich die Grundstückseigentümer; sie meinen, schon die Art der baulichen Nutzung sei unzulässig. Insbesondere handele es sich nicht nur um eine bloße Nebenanlage. Das Maß der baulichen Nutzung sei unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung die Festsetzungen der Bauleitplanung ausgehebelt würden, was rücksichtslos sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab:

Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig. Der planungsrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs erfasse alle Anlagen für gewerbliche Zwecke und damit auch ein Umspannwerk. Von diesem gingen im konkreten Fall keine wesentlichen Störungen aus, weil sich Nachbarschaftsbelästigungen weder im Hinblick auf etwaigen Personen- noch Fahrzeugverkehr ergäben. Der ferngesteuerte Betrieb verursache keinen regelmäßigen Mitarbeiterverkehr, und ein Kunden- oder Lieferverkehr entfalle gänzlich. Schädliche Lärm- oder Strahlungsimmissionen seien nicht zu erwarten, und in optischer Hinsicht gleiche das Vorhaben eher einer Turn- oder Kunsthalle. Es sei schließlich unerheblich, dass das Vorhaben nicht allein der Versorgung des unmittelbaren Gebiets diene.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2016 – VG 19 K 192.14