Die Statusbezeichnung „staatlich anerkannter Erholungsort“, die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.

Die Gemeinde kann sich allerdings als mit Hoheitsrechten ausgestattete Gemeinde nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen[1]. Unabhängig von dem fehlenden verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz können sich Gemeinden aber jedenfalls auf ihr durch die Planung betroffenes zivilrechtlich geschütztes Grundeigentum berufen[2]; dieser Schutz besteht auch, soweit ein Grundstück – wie hier die betroffenen Straßenflächen – öffentlichen Nutzungsinteressen dient[3].
Die Gemeinde kann keine rechtliche Vollüberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen dessen enteignender Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 EnWG) verlangen. Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Überprüfung eines ihn in seinem Eigentum betreffenden Planfeststellungsbeschlusses einfordern kann, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht widersprechende Enteignung ausschließt. Das gemeindliche Eigentum ist hingegen – wie ausgeführt – nicht verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso wenig kann die Gemeinde aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Selbstverwaltungsrecht einen Vollüberprüfungsanspruch herleiten[4]. Mangels einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition ist die Gemeinde darauf beschränkt, eigene Rechte und Belange der Planung entgegenzuhalten.
Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung können auch Gemeinden rügen. Diese müssen eine Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nicht hinnehmen, wenn dem Vorhaben die Planrechtfertigung im Sinne fachplanerischer Zielkonformität fehlt[5]. Ein Bedürfnis liegt nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens vor, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist[6].
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sah sich die Gemeinde durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Als „staatlich anerkannter Erholungsort“ sowie als im Regionalplan ausgewiesener „regional bedeutsamer Tourismusort“ sei sie in besonderem Maße betroffen, weil von der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung mit einer Höhenentwicklung bis zu 90 m eine erhebliche Fernwirkung ausgehe und vom Stadtgebiet aus obere Teile der neuen Anlage deutlich erkennbar seien. Ebenso würden von der Leitungstrasse zahlreiche, auch überregional bedeutsame Wanderwege gekreuzt, was wiederum die Grundlagen des Fremdenverkehrs gefährde. All dies führe zu einer gravierenden und nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und der Leistungsfähigkeit der maßgeblich durch den Fremdenverkehr geprägten Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese Bedenken im vorliegenden Fall allerdings aus tatsächlichen Gründen nicht gelten:
Der der Gemeinde zuerkannte Status eines staatlich anerkannten Erholungsorts fällt zwar in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, da die Anerkennung als Erholungsort nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThKOG[7] von der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt. Dass die Realisierung des Neubauvorhabens die Anerkennungsvoraussetzungen gefährden könnte, erscheint jedoch angesichts der Berührung des Gemeindegebiets in seinem westlichsten Randbereich auf einer Länge von lediglich ca. 1 km ausgeschlossen. Auch wird nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei dort verlaufenden Wanderwegen um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde handelt, deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird[8].
Aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden Selbstgestaltungsrecht könnte die Klägerin zu 1 Abwehrrechte nur herleiten, wenn sie durch Maßnahmen betroffen würde, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken[9]. Dies scheidet wegen der nur geringfügigen Betroffenheit des Gemeindegebiets im westlichen Randbereich durch einen einzigen dort zur Ausführung gelangenden Tragmast des Neubauvorhabens aus. Von einer ortsbildprägenden Maßnahme in Zusammenhang mit dem weit außerhalb der geschlossenen Ortslage errichteten Masten zu sprechen, geht fehl[10]. Damit verbleibt das allgemeine Interesse der Klägerin zu 1, ihr Stadtgebiet von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu wissen; dies stellt jedoch keinen rechtlich geschützten Belang dar[11].
Der Einwand einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs und der damit verbundenen Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der maßgeblich vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinde lässt außer Acht, dass diese nicht befugt ist, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind[12]. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde so massiv und nachhaltig verschlechtert wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als abwägungserheblicher Belang in Betracht zu ziehen wäre[13]. Das Vorhaben wirkt jedoch nicht in derart nachteiliger Weise auf das Gemeindegebiet ein, da dieses lediglich in einem völlig untergeordneten Umfang der Fläche betroffen wird. Die Planfeststellungsbehörde weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nichts für die Annahme spricht, allein wegen der Sichtbarkeit und der örtlichen Präsenz von nur einer Hochspannungsfreileitung komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Tourismus[14].
Mit dem Vorbringen zu den nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen elektrischer Feldstärke und magnetischer Flussdichte auf Menschen mit Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten, die sich auf Wanderwegen in den Einwirkungsbereich von Hochspannungsleitungen begeben, macht die Gemeinde keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend. Insoweit bestehende gesetzliche Anforderungen des Immissionsschutzes – hier insbesondere Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder[15] – dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet[16].
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 – 7 A 4.12
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 – 4 C 26.94, BVerwGE 100, 388, 391 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 124[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96, 101 f. = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 – 4 C 14.95, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 30[↩]
- Beschluss vom 05.11.2002 – 9 VR 14.02, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 136 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1001.04, NVwZ 2006, 1055, 1057, insoweit in Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 nicht abgedruckt[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 – 11 A 53.97, BVerwGE 107, 142, 145 m.w.N. = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8 S. 5[↩]
- Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 10.06.1994, GVBl S. 625[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 – 4 C 3.98, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 28.85, BVerwGE 77, 128, 132 f. = Buchholz 442.065 TWG Nr. 6 S. 5; Beschluss vom 15.04.1999 – 4 VR 18.98, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151 S. 25 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 – 7 A 14.93, NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 38[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.04.2000 – 11 B 19.00, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 S. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 – 4 C 14.95, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 = juris Rn. 15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 – 4 A 47.96, NVwZ 2000, 560, 562[↩]
- PFB S. 418 f.[↩]
- 26. BImSchV[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86, BVerwGE 84, 209, 213 = Buchholz 406.11 § 2 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 3[↩]






