Antrag auf Stromsteuerentlastung

Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.

Antrag auf Stromsteuerentlastung

Nach § 9b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 9b Abs. 3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat. Nach § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG handelt es sich bei einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes um die kleinste rechtlich selbständige Einheit.

Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat[1], ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig. Vielmehr entsteht der Vergütungsanspruch (u.a.) bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Stroms bzw. der Energieerzeugnisse, wobei im Falle der Verwendung von Strom der Vergütungsanspruch mit der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, die regelmäßig mit dem Verbrauch des Stroms zusammenfällt.

Nach § 17b Abs. 1 Satz 1 StromStV ist die Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (§ 17b Abs. 1 Satz 2 StromStV). Die Steuerentlastung wird gemäß § 17b Abs. 1 Satz 3 StromStV nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist (§ 17b Abs. 1 Satz 4 StromStV). Nach § 17b Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor.

Auf ein positives Wissen oder Wissenmüssen der Finanzbehörde wird in § 9b StromStG nicht abgestellt. Vielmehr hat der Antragsteller nach § 17b Abs. 1 Satz 2 StromStV in seiner Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.

Es muss sich aus dem Entlastungsantrag eindeutig ergeben, welches Unternehmen den Strom entnommen und damit verbraucht hat. Weiterhin stellt das StromStG auf das Unternehmen als die kleinste rechtlich selbständige Einheit ab (§ 2 Nr. 4 StromStG), was eine Zusammenfassung von Anträgen für mehrere Unternehmen verbietet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2020 – VII R 6/19

  1. BFH, Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13, m.w.N.[]