Hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms kann einem Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt worden ist, keine Steuerentlastung gewährt werden. Das Unternehmen erfüllt nicht die Vorraussetzung, der Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG zu sein.

Ist ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragt, kommt es hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms nicht in den Genuss einer Steuerentlastung, weil es nicht Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG ist. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.
Ebenfalls nicht als Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer. Sie sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts.
Einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wird eine solche Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das mithilfe des Stroms gewonnene Erzeugnis (im Streitfall also Licht) auch von diesem Unternehmen genutzt wird. Das klagende Unternehmen war zwar ein solches Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, fraglich war jedoch, ob es, indem es seinem Auftrag gemäß die Straßen der Stadt beleuchtete, auch als Nutzer der Straßenbeleuchtung anzusehen war.
In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht dies verneint und die Ansicht vertreten, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des elektrisch erzeugten Lichts.
Der Bundesfinanzhhof hat sich dagegen für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen. Der Bundesfinanzhof stellt dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.
Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, wenn dieser Strom für betriebliche Zwecke entnommen worden und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie wird die Entlastung jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind (§ 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG). Auf dieses Erfordernis kann nach § 9b Abs. 1 Satz 3 StromStG nur bei der Verwendung von Strom zur Erzeugung von Druckluft verzichtet werden, sofern diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
Die Stadtwerke können nicht selbst als Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden. Denn das von ihr erzeugte Licht hat ihr nicht für die Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern es in Erfüllung des Straßenbeleuchtungsvertrags der Stadt – X zur Verfügung gestellt, wobei es keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Stadt – X nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden kann. Nach den Feststellungen des Finanzgericht, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben worden sind und an die der Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, verwendet die Stromlieferantin den Strom, für den sie eine Entlastung von der Stromsteuer begehrt, für die öffentliche Straßenbeleuchtung, zu der sie nach dem mit der Stadt – X bestehenden Straßenbeleuchtungsvertrag verpflichtet ist. Durch den Betrieb der in ihrem Eigentum stehenden Straßenleuchten werden bestimmte Flächen, nämlich das städtische Straßennetz, das nicht in ihrem Eigentum steht, beleuchtet. Daher werden die Beleuchtungsanlagen nicht mit der Zielsetzung betrieben, Räumlichkeiten oder Anlagen der Stromlieferantin zu beleuchten. Sofern dies geschehen sollte, handelt es sich lediglich um einen Nebeneffekt der gegenüber der Stadt – X zu erbringenden Dienstleistung.
Nutzer des Lichts ist nicht das Versorgungsunternehmen, sondern die Stadt X, der die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht obliegen (§§ 9 und 9a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie §§ 3 und 5 des Bundesfernstraßengesetzes) und die ohne die Beauftragung der Stromlieferantin die Nutzenergie in eigenen Anlagen selbst erzeugen müsste. Im Rahmen des Beleuchtungsvertrags stellt die Stromlieferantin der Stadt – X nach näherer Anweisung Nutzenergie zur Verfügung, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anlieger während der Dunkelheit benötigt und hierzu auch nutzt. Damit wird sie in die Lage versetzt, die ihr unbeschadet des mit der Stromlieferantin geschlossenen Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungs- und Beleuchtungspflichten zu erfüllen. In § 1 Abs. 2 des Beleuchtungsvertrags wird auf die nach wie vor bestehende Pflichtenstellung der Stadt – X ausdrücklich hingewiesen.
Die Straßenbenutzer und die Anlieger können allenfalls als nachrangige Nutzer des von der Stromlieferantin erzeugten Lichts angesehen werden, denn sie sind in unbestimmter Anzahl und nicht individualisierbar lediglich der Beleuchtung ausgesetzt, ohne diese gezielt für eigene Zwecke zu nutzen. Primärnutzer des Lichts ist die Stadt X.
Auf die Eigenschaft der Stadt – X als originärer Nutzer des von der Stromlieferantin erzeugten Lichts weist auch die in § 3 des Beleuchtungsvertrags erwähnte Planungshoheit für die Neuerrichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen hin. Danach obliegt es der Stadt X, hierfür die Grundkonzeption zu erstellen. Lediglich im Rahmen der von der Stadt – X vorzulegenden Bebauungs- bzw. Ausbaupläne wirkt die Stromlieferantin an der Planung, Projektierung und Kalkulierung der technischen Umsetzung zur Ersterrichtung der Straßenbeleuchtungsanlagen mit. Aufgrund des von der Stromlieferantin vorgefundenen und übernommenen Altbestands an Straßenleuchten und nach den für den Fall ihrer Neuerrichtung getroffenen vertraglichen Regelungen ist davon auszugehen, dass nicht die Stromlieferantin, sondern die Stadt – X darüber bestimmt, welche Straßen zu beleuchten sind und wie das von der Stromlieferantin erzeugte Licht im konkreten Fall einzusetzen ist. Daraus wird deutlich, dass die Stadt – X die eigentliche Verfügungsmacht über die Nutzenergie besitzt und infolgedessen das Licht auch tatsächlich nutzt.
Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob die Stadt – X aufgrund ihrer Verkehrssicherungs- und Beleuchtungspflichten tatsächlich zur Beleuchtung sämtlicher Straßen verpflichtet ist, für welche die Stromlieferantin eine Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG beantragt hat, und ob bzw. inwieweit und auf welcher Grundlage diese Pflichten von der Stromlieferantin übernommen worden sind. Maßgeblich ist allein, dass die allgemeine Beleuchtung der Straßen und Flächen des Stadtgebiets in der originären Zuständigkeit der Stadt – X liegt, die dadurch zum Primärnutzer des Lichts wird.
Eine Auslegung des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, nach der die Stromlieferantin das von ihr zur Erfüllung des Beleuchtungsvertrags erzeugte Licht nicht selbst nutzt, entspricht der gesetzgeberischen Intention, die Fälle des sog. „Schein-contractings“ einzuschränken und eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen zu verhindern. Ausweislich der Gesetzesbegründung trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Begünstigung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für nicht begünstigte Unternehmen anderer Wirtschaftszweige einen Anreiz geschaffen hat, insbesondere die energieintensive Erzeugung von Kälte, Wärme, Licht, Druckluft und mechanische Energie auf begünstigte Unternehmen auszulagern. Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen, wurde die Regelung getroffen, dass u.a. der Verbrauch von Strom für diese Zwecke nur begünstigt ist, soweit die genannten Erzeugnisse auch durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich genutzt werden [1]. Als Beispiel für die Erzeugung mechanischer Energie hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich den Betrieb von Rolltreppen in Kaufhäusern angeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen des „Schein-Contractings“ [2] eine Stromsteuerentlastung in Bezug auf Nutzenergie, deren Einsatz einem Handel treibenden Unternehmen zugutekommt, nicht mehr gewährt werden soll. Dieses Beispiel lässt sich auch auf den Betrieb von Kühlanlagen und Beleuchtungseinrichtungen in Kaufhäusern übertragen.
Die durch die Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung der Vorschrift schließt es aus, den Begriff des Nutzers der Energie dahingehend zu deuten, dass als solcher auch derjenige angesehen werden kann, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst ‑etwa zur Beleuchtung eigener Anlagen oder in einem Produktionsprozess- einzusetzen. Somit ist die in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG normierte Voraussetzung, dass das Licht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird, im Streitfall nicht erfüllt, so dass die Stromlieferantin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Steuerentlastung hat.
Hinsichtlich der Nutzung von Licht besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der in § 9b Abs. 1 Satz 3 StromStG für Druckluft getroffenen Regelung geschlossen werden müsste. Sofern Druckluft durch den Erzeuger dieser Form von Nutzenergie nicht in Behältern, sondern leitungsgebunden zur Verfügung gestellt wird, bestehen in Bezug auf die Nachweispflichten des Erzeugers von Druckluft und Licht keine Unterschiede. Lediglich für den Sonderfall, dass die Nutzenergie in Druckflaschen oder anderen Behältern gespeichert und abgegeben wird, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einem Nachweis der in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG normierten Voraussetzungen abgesehen. Bei Nutzenergie in Form von Licht stellt sich dagegen die Frage nicht, wie mit der Abgabe dieses durch Strom gewonnenen Erzeugnisses für den Fall der Speicherung und des ungewissen Verkaufs verfahren werden soll.
Da das Tatbestandsmerkmal der Nutzung des Lichts durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nicht erfüllt ist, kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der Stromlieferantin der Nachweis einer entsprechenden Verwendung des Lichts gelingen könnte oder von vornherein unmöglich wäre, so dass unter Berücksichtigung der Nachweisführung bei anderen Nutzenergieformen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht käme.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. September 14 – VII R 39/13