Der Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG erlischt nach § 47 AO, wenn der Antrag auf Steuerentlastung nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt wird.

Die Gewährung der Steuerentlastung kommt bei einem verspäteten Antrag auch deshalb nicht in Betracht, weil mit Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintrat und der Erstattungsanspruch gemäß § 47 AO erlosch.
Bei der beantragten Steuerentlastung handelt es sich um eine Steuervergütung, weil die Verbraucherin nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sondern den Strom versteuert von einem Versorger bezogen hat und dadurch zum Belastungsträger geworden ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein Jahr. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2020 – VII R 6/19