
Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG ist die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG vorliegen und gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG erfüllen u.a. bestimmte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Hierzu zählen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Sortieranlagen für Verpackungen und Sortieranlagen für Gewerbeabfälle nicht.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind u.a. Unternehmen, die dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Wirtschaftsverzeichnisses 2003 (WZ 2003) zuzuordnen sind. Die Abteilung 37 (Recycling) in Abschnitt D WZ 2003 umfasst die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen sowie anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Dafür ist ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird (Abteilung 37 WZ 2003). Die Abteilung 37 WZ 2003 umfasst jedoch nicht den Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren zur Gewinnung wieder verwendbarer Teile, (Wieder-)Verpacken, Lagerung und Lieferung, ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt.
Es mag zwar einzuräumen sein, so das Finanzgericht, dass der Input in die Sortieranlage aus unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der ungeeignet für eine weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für einen Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird. Gleichwohl findet in der Sortieranlage kein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess statt.
Für statistische Zwecke sind nur solche Tätigkeiten als Verarbeitung oder Herstellung anzusehen, bei denen das Einwirken auf die Ware zu einer nicht unerheblichen Veränderung ihrer stofflichen Zusammensetzung führt. Das Verarbeitende Gewerbe ist im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann ein ins Gewicht fallender Verarbeitungsprozess in der Sortieranlage nicht festgestellt werden. Wie sich aus Abteilung 37 WZ 2003 (dort 3. Anstrich) ergibt, reicht das Trennen und Sortieren der angelieferten Materialien allein nicht aus, um von einem Verarbeitungsprozess sprechen zu können. Das Zerkleinern der Gewerbeabfälle auf eine Größe von etwa 300 mm geschieht auch nicht, um eine bestimmte Ware herzustellen, die sich für eine direkte industrielle Verwendung eignen würde. Nach der Darstellung der Klägerin (Bl. 43 der Gerichtsakte) stellt das Zerkleinern der Gewerbeabfälle vielmehr lediglich eine Vorstufe für die anschließenden Sortiervorgange dar. Da sich die Sortieranlage nicht ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem mechanischen Zerkleinern (Shreddern) von Eisen- und Stahlschrott sowie NE-Metallen befasst, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die Unterklasse 37.10.1 Anstrich 2 und die Unterklasse 37.10.2 Anstrich 2 WZ 2003 berufen.
Das Pressen des aussortierten Papiers zu Ballen ist gleichfalls kein ausreichender Verarbeitungsvorgang, weil das Papier nicht stofflich verändert wird. Das Sortieren und Pressen der Papierabfälle ist vielmehr mit einem Sortieren und Verpacken von Altmaterialien und Reststoffen ohne einen industriellen Verarbeitungsprozess zu vergleichen, was nach der Unterklasse 37.20.2 WZ 2003 für die Annahme eines Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Papier, Karton und Pappe nicht ausreicht. Soweit in der Sortieranlage Kunststoffe sortiert und anschließend getrennt nach Beschaffenheit gepresst werden, kann auch dies allein die Annahme eines industriellen Verarbeitungsvorganges nach der Unterklasse 37.20.4 WZ 2003 nicht begründen. Denn im Betrieb werden auch andere Altmaterialien und Reststoffe gepresst, ohne dass dies nach der WZ 2003 einen industriellen Verarbeitungsprozess darstellt. Auch werden die Kunststoffe gerade nicht als Sekundärrohstoffe für die Herstellung ganz bestimmter Waren aus Kunststoff “verarbeitet”.
Soweit der nicht anderweit verwertbaren Sortierrest zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet wird, kommt dem offensichtlich nur eine völlig untergeordnete Rolle zu. Der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit besteht in dem Sortieren und Trennen von Abfällen, die von anderen Unternehmen weiterverarbeitet werden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2010 – 4 K 2894/09 VSt