Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. So sieht es jedenfalls die Konzeption der Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer vor. In den Fällen, in denen der Endverbraucher, z.B. aufgrund eingetretener Insolvenz, nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht gelingen.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall. Hier hatte ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht, dass es in mehreren Fällen den vereinbarten Kaufpreis infolge von Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht erhalten habe und deshalb eine Weitergabe der Stromsteuer an die Verbraucher nicht möglich gewesen sei. Es liege ein atypischer Fall vor, der auf dem Billigkeitsweg zu einer Steuerentlastung bei dem Stromversorger führen müsse.
Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt:
Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt. Die bei Stromversorgern erfahrungsgemäß bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausfälle bilden eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelfälle, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Steuer nach § 227 AO nicht in Betracht kommt. Der für die Besteuerung von Energieerzeugnissen in § 60 EnergieStG getroffenen Sonderregelung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz der Verbrauchsbesteuerung entnehmen, der auf die Stromsteuer übertragen werden müsste.
Der Stromversorger ist also trotz dieses Umstandes zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Auch eine Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrags kommt nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handelt es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge treffen können. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VII R 8/12