Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG entsteht die Steuer, wenn an einen Nichtberechtigten Strom steuerbegünstigt geleistet wird. Steuerschuldner ist der Nichtberechtigte. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war die Klägerin zumindest im Zeitraum vom 11.09. bis zum 31.12.2008 zum Bezug steuerbegünstigten Stroms nicht berechtigt, denn sie war nicht im Besitz einer nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderlichen Erlaubnis. Eine solche ist ihr vom Hauptzollamt erst mit Verfügung vom 22.01.2009 mit Wirkung ab dem 1.01.2009 erteilt worden. Da der Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms konstitutive Wirkung zukommt, ist sie unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der für das Produzierende Gewerbe in § 9 Abs. 3 StromStG vorgesehenen Stromsteuerbegünstigung. Infolgedessen hat die Klägerin den Strom im streitgegenständlichen Zeitraum als Nichtberechtigter entnommen, was nach § 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG eine Steuerentstehung zum Regelsteuersatz zur Folge hatte. Das Hauptzollamt war somit zur Nacherhebung der Stromsteuer in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG und dem Regelsteuersatz nach § 3 StromStG berechtigt. Der angefochtene Steuerbescheid erweist sich somit als rechtmäßig.
Die der GmbH erteilte Erlaubnis ist nicht durch Verschmelzung der GmbH auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG). Vielmehr ist sie mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am 11.09.2008, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG zum Erlöschen der übertragenden GmbH geführt hat, ebenfalls erloschen. Zwar geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, zu dem auch öffentlichrechtliche Rechtspositionen gehören, einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über, doch werden davon nach überwiegender umwandlungsrechtlicher Literaturmeinung personenbezogene öffentlichrechtliche Erlaubnisse nicht erfasst[1]. Auch das steuerrechtliche Schrifttum zu § 45 AO geht davon aus, dass höchstpersönliche Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen[2].
Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine rechtsformwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG handelt, bei der unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers lediglich ein Formwechsel stattfindet. Zur formwechselnden Umwandlung, die durch die Beteiligung nur eines Rechtsträgers und durch dessen zivilrechtliche Kontinuität gekennzeichnet ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen die zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts auch für das Steuerrecht maßgebend sind und eine personenbezogene Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines Handwerks auch nach dem Formwechsel fortbesteht[3]. Ein Verlust personenbezogener Erlaubnisse liefe der Zielsetzung des Umwandlungsrechts zuwider, Umstrukturierungen von Unternehmen zu erleichtern. Diese Ansicht wird im verbrauchsteuerrechtlichen Schrifttum geteilt[4]. Die im Streitfall vorliegende Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 Abs. 1 UmwG) ist dagegen durch die Beteiligung von zwei Rechtsträgern und eine Gesamtrechtsnachfolge gekennzeichnet. Bei einer Verschmelzung wird die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht gewahrt. Daher begegnet die Annahme des Fortbestands einer nach § 9 Abs. 4 StromStG erteilten Erlaubnis aus stromsteuerrechtlicher Sicht erheblichen Bedenken.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigten Stroms sind u.a. die Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG und die steuerliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG). Dabei kann das Kriterium der steuerlichen Zuverlässigkeit nicht nur auf natürliche Personen beschränkt werden. Im umwandlungsrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, dass auch juristische Personen höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können[5].
Ebenso wie von natürlichen Personen ist von juristischen Personen zu verlangen, dass sie Gewähr für eine zuverlässige Anmeldung und Entrichtung der Steuer und eine der steuerlichen Begünstigung entsprechende Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse bieten. Die Beantwortung der Frage, ob unter diesen Gesichtspunkten steuerrechtliche Belange gefährdet erscheinen, hängt von einer Vielzahl unternehmensspezifischer Faktoren ab. Durch eine Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann z.B. eine Änderung der Vermögensverhältnisse bzw. der Bonität eintreten. Auch Änderungen in der Betriebsorganisation, der Buchführung oder in den technischen Abläufen sind denkbar, wenn nicht sogar zwangsläufig. Schließlich kann es zu Veränderungen im Personalbestand kommen, die sich auf die Tätigkeit eines steuerlichen Beauftragten nach § 214 AO auswirken. Aus diesen Gründen kann im Fall einer Verschmelzung die aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht zu beurteilende steuerliche Zuverlässigkeit des übernehmenden Rechtsträgers nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Bei der steuerlichen Zuverlässigkeit handelt es sich nämlich um eine Eigenschaft, die unlösbar mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden ist[6].
Hinzu kommt, dass die stromsteuerrechtliche Begünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG von einer Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe abhängt. Ein Unternehmen kann nur dann dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden, wenn es überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die einem Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist (§ 2 Nr. 3 StromStG). Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG ist deshalb eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beizufügen, die der Finanzbehörde eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 StromStV). Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht mehr möglich ist. Auch aus diesem Grund scheidet eine Fortgeltung der Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms aus.
Bei der Ausgestaltung der verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen über die Erlaubniserteilung brauchte der Gesetzgeber den Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht in den Blick zu nehmen, denn § 45 AO enthält eine Regelung, die den Übergang von Forderungen und Schulden anordnet und die über den Wortlaut hinaus auch auf öffentlichrechtliche Rechtspositionen Anwendung findet[7]. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann daher nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 EnWG, nach dem im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger übergeht, auf das Stromsteuerrecht nicht in Betracht. Der Zweck des EnWG besteht in einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sowie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit diesen Gütern (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG). Dagegen dient das StromStG primär der Abgabenerhebung und in diesem Zusammenhang der Sicherung des Steueraufkommens und der Gewährleistung der Steueraufsicht. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung beider Gesetze konnte der Gesetzgeber in Bezug auf die Fortgeltung einer persönlichen Berechtigung im Fall der Gesamtrechtsnachfolge unterschiedliche Regelungen treffen und von der ausdrücklichen Normierung der Fortgeltung einer nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilten Erlaubnis absehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2011 – VII R 22/11
- Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 Rz 251; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 20 UmwG Rz 89 ff.; MarschBarner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl.2010, § 20 Rz 26, sowie Gaiser, Die Umwandlung und ihre Auswirkungen auf personenbezogene öffentlichrechtliche Erlaubnisse – Ein unlösbarer Konflikt zwischen Umwandlungsrecht und Gewerberecht?, Der Betrieb 2000, 361, 364[↩]
- Buciek in Beermann/Gosch, AO, § 45 Rz 27; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler HHSp, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 25; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 12[↩]
- BFH, Urteil vom 30.09.2003 – III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85[↩]
- Schröer-Schallenberg in Bongartz, EnergieStG, StromStG, § 24 EnergieStG Rz 56[↩]
- Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Aufl.2009, § 20 Rz 13 Fn. 2, m.w.N.[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt Boeker in HHSp, § 45 AO Rz 25[↩]
- Klein/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 45 Rz 5[↩]