Ackerkauf für das Windrad

Der (Ver-)Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedarf zum Schutz der Landwirtschaft der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Inwieweit diese Genehmigung auch bei einem Verkauf zum Zwecke der Errichtung eines Windparks zu erteilen ist, hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden:

Ackerkauf für das Windrad

Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört.

Soll das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Anlage erworben werden, kommt nach § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Genehmigung nur eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht, verbunden mit der Auflage, das Grundstück anschließend an einen Landwirt zu veräußern.

Eine ungesunde Bodenverteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liegt in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt, zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben[1]. In den Verfahren nach § 10 RSG ist das nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Vorkaufsrecht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG ausgeübt wird[2]. Gemessen daran wäre die beantragte Genehmigung aus den in dem angefochtenen Beschluss benannten Gründen zu versagen gewesen.

Nach § 9 Abs. 6 GrdstVG sind in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auch die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu berücksichtigen, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen[3]. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören – über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh- und Grundstoffen hinaus – alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf, Bauwesen etc.[4]. Zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die – wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen – nur mittelbar diesen Interessen dienen[5].

Gemessen daran entspricht der Erwerb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks für die – nur im Außenbereich – zulässige Errichtung einer Windenergieanlage zur Sicherung und zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen.

In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage inzident zu prüfen, wenn die erforderliche Genehmigung zwar bereits beantragt, aber noch nicht erteilt worden ist. Ein dem Bau und dem Betrieb einer Windenergieanlage dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nämlich nur dann volkswirtschaftlichen Belangen im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG, wenn diese nach den einschlägigen Vorschriften (hier nach § 4 BImSchG) auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der beantragten Anlagegenehmigung.

Diese Prognose wird jedoch entbehrlich, wenn die Genehmigung tatsächlich erteilt worden ist. Sofern sich die rechtlichen Grundlagen und die planerischen Ausweisungen für die Errichtung der Windenergieanlage nicht verändert haben, ist nämlich von deren Genehmigungsfähigkeit schon in dem für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen. Die Genehmigungsfähigkeit ist dann bereits durch den Umstand indiziert, dass die dafür zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat.

Sodann prüft der Bundesgerichtshof jedoch gesondert die Frage der Notwendigkeit eines dauerhaften Erwerbs des Grundstücks für einen ungestörten Betrieb der Windenergieanlage. § 9 Abs. 6 GrdstVG rechtfertigt die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke für gewerbliche Zwecke nur in dem Umfang, wie sie für diese Zwecke wirklich benötigt werden[6].

Ausgangspunkt ist hierbei für den BGH, dass eine bewilligte Abstandsbaulast nach § 80 ThürBO für die von dem Rotor überstrichene Teilfläche ihres Grundstücks den störungsfreien Betrieb der Anlage in der Zukunft nicht hinreichend absichert, weil die Baulast weder einen Nutzungsanspruch des Begünstigten begründet noch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks verpflichtet, die Nutzung zu dulden[7].

Allerdings, so der Bundesgerichtshof weiter, bedarf es für die Erreichung dieser Zwecke allein einer der Baulast entsprechenden Sicherung durch eine Dienstbarkeit, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, diese Teilfläche seines Grundstücks nicht zu bebauen und dem Anlagenbetreiber die zeitweise Nutzung des Grundstücks für Wartungsarbeiten zu gestatten. Der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Sicherung von Abstandsflächen ist demgegenüber grundsätzlich zu versagen, weil die Veräußerung an einen Nichtlandwirt zu einer Verschlechterung der Agrarstruktur führt und ein Erwerb durch den Betreiber der Windkraftanlage zu diesem Zweck auch unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG nicht erforderlich ist.

Dieser Versagungsgrund ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch eine Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG zu beheben.

Von dieser Möglichkeit muss die Genehmigungsbehörde Gebrauch machen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, der durch eine Auflage nach § 10 GrdstVG behoben werden kann[8]. Das gilt auch gegenüber dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht, weil auch die unter einer Auflage erteilte Genehmigung eine Genehmigung ist[9].
Eine Genehmigung mit einer Veräußerungsauflage kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein hinreichender Grund dafür vorliegt, dass der Käufer vorübergehend Eigentümer des Grundstücks wird[10].

Das ist hier zu bejahen, weil der störungsfreie Betrieb der Windenergieanlage die Absicherung durch eine Dienstbarkeit auf dem verkauften Grundstück erfordert, deren Bewilligung den Beteiligten aber nicht aufgegeben werden kann. Der Genehmigungsbehörde steht nämlich nicht die Befugnis zu, von den Vertragsparteien eine Änderung des Inhalts abgeschlossener Verträge zu verlangen[11].

Die Entscheidung, die sowohl den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden volkswirtschaftlichen Belangen als auch dem Zweck der Verbotsnorm in § 9 Abs. 1 GrdstVG (Verschlechterungen der Agrarstruktur durch den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte entgegenzuwirken) gerecht wird, besteht darin, die Genehmigung für einen (vorübergehenden) Erwerb des Grundstücks durch den Betreiber der Windenergieanlage zu erteilen, diese aber mit einer Veräußerungsauflage zu verbinden. Der Anlagenbetreiber erhält dadurch Gelegenheit, als Eigentümer des Grundstücks die der Baulast entsprechenden erforderlichen Dienstbarkeiten zu bestellen. Das Grundstück bleibt jedoch nicht auf Dauer im Eigentum eines Nichtlandwirts, sondern ist nach Ablauf der zur Erfüllung der Auflage gesetzten Frist an einen Landwirt oder das Siedlungsunternehmen zu veräußern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2011 – BLw 12/10

  1. BGH, Beschlüsse vom 04.07.1979 – V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 09.05.1985 – BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 06.07.1990 – BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28.04.2006 – BLw 32/05, NJWRR 2006, 1245, 1246 – st. Rspr.[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 08.05.1998 – BLw 2/98, NJWRR 1998, 1472, 1473, vom 28.04.2006 – BLw 32/05, NJWRR 2006, 1245, 1246 und vom 24.11.2006 – BLw 11/06, NLBzAR 2007, 98 Rn. 12 ff.[]
  3. OLG Oldenburg, NJWRR 2010, 742, 743[]
  4. OLG Karlsruhe, RdL 1977, 186, 188; OLG Stuttgart, RdL 1982, 133, 134; OLG Oldenburg, RdL 2001, 295, 296[]
  5. OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, RdL 1968, 167, 168 und 1982, 133, 134; OLG Oldenburg, NJWRR 2010, 742, 743[]
  6. OLG Hamm, RdL 1980, 156, 157[]
  7. BGH, Urteile vom 08.07.1983 – V ZR 204/82, BGHZ 88, 97, 99; und vom 19.04.1985 – V ZR 152/83, BGHZ 94, 160, 165[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 07.12. 1954 – V BLw 47/54, RdL 1955, 39, 40 und vom 17.12. 1964 – V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 46[]
  9. BGH, vom 17.12. 1964 – V BLw 10/64, aaO; OLG Stuttgart, AgrarR 1978, 233[]
  10. BGH, Beschlüsse vom 17.12. 1964 – V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 47; und vom 24.05.1966 – V BLw 6/66, RdL 1966, 202, 204[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 20.01.1960 – V ZR 150/58, NJW 1960, 533 und vom 09.01.1981 – V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 205[]