Ist es bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung zum Erwerb eines Solarparks noch beabsichtigt gewesen, den Solarpark zu veräußern, kann eine betrügerische Handlungsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung scheidet daher aus.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorlegenden Fall die Zivilklage einer in Wien ansässigen Firma aus dem Bereich der Solarenergie gegen zwei Beklagte aus Osnabrück und München abgewiesen. Wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Betruges mit Solaranlagen ist seit Mai diesen Jahres vor dem Landgericht Osnabrück ein Strafverfahren gegen die beiden Beklagten dieser Zivilsache und zwei weitere Angeklagte anhängig. In dem hier vorliegenden Fall wollte die Klägerin die Rückzahlung eines Betrages von 365.000,00 Euro erstreiten. Diesen Betrag habe sie als Anzahlung geleistet, um einen Solarpark in Italien zu erwerben. Bei den Vertragsverhandlungen sei sie aber in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden. Ihre mittlerweile insolvente Vertragspartnerin habe nie vorgehabt, den Solarpark tatsächlich an die Klägerin zu übertragen. Für deren unseriöses Geschäftsgebaren müssten die beiden Beklagten nach deliktsrechtlichen Grundsätzen haften, da sie in verantwortungsvoller Position im Firmengeflecht der Vertragspartnerin tätig gewesen seien und von deren Machenschaften gewusst haben sollen.
In seiner Urteilsegründung hat das Landgericht Osnabrück ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung noch beabsichtigt gewesen sei, den Solarpark an die Klägerin zu veräußern. Einige der gehörten Zeugen hätten Finanzierungsschwierigkeiten auf Seiten der Klägerin bekundet, die letztlich zu einer anderweitigen Vermarktung des Projektes geführt hätten. Eine betrügerische Handlungsweise sei den Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung ausscheide.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 1 O 74/14