Fossile Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage?

Der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage führt auch unter Geltung des EEG 2009 nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009.

Fossile Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage?

§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 verpflichtet den Netzbetreiber, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Zu diesem abnahmepflichtigen Strom zählt auch der in den Anlagen jeweils durch ein Blockheizkraftwerk erzeugte Strom. Denn dieses wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Gas aus Biofermentern betrieben, wobei eine zur Erzeugung des Gases erforderliche Zünd- und Stützfeuerung mittels Einsatzes von Biodiesel erfolgt. Dass zu dieser Zünd- und Stützfeuerung im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 Heizöl und damit ein fossiler Energieträger eingesetzt worden ist, ist für den (Fort-)Bestand der Abnahmepflicht ohne Bedeutung. Anders als die in § 16 Abs. 1 EEG 2009 geregelte Vergütungspflicht setzt die Abnahmepflicht nicht voraus, dass der Strom aus Anlagen stammt, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen. Bei Schaffung des § 4 EEG 2004 ist der Gesetzgeber vielmehr von diesem zuvor auch für eine Abnahmepflicht noch bestehenden Ausschließlichkeitsgrundsatz abgerückt[1], da die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt[2] entgegenstehende Vorgaben enthielt. Für die Abnahmepflicht nach § 8 EEG 2009 gilt nichts anderes[3].

Der Einsatz von fossilem Heizöl zur Befeuerung der Anlagen im Zeitraum von zweieinhalb Monaten hat nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 geführt. Die gegenteilige Annahme kann weder aus dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Ausschließlichkeitsgrundsatz noch aus dem gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 auf die vorliegende Fallgestaltung daneben anwendbaren § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 hergeleitet werden.

§ 16 Abs. 1 EEG 2009 bestimmt, dass Netzbetreiber Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der dafür jeweils vorgesehenen Vergütungsvorschriften, hier gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 nach Maßgabe von § 8 EEG 2004, vergüten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich weder dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 noch dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vergütungsvorschriften oder dem Regelungszweck des EEG entnehmen, dass ein zeitweiliger Betrieb der Anlagen mit Trägern fossiler Energien, wie ihn das Berufungsgericht für einen kurzen Zeitraum nach der von ihm angenommenen Inbetriebnahme festgestellt hat, gegen den in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Ausschließlichkeitsgrundsatz verstößt und deshalb für die anschließende Zeit zu einem dauerhaften Fortfall des Vergütungsanspruchs für den in den Anlagen wieder ausschließlich regenerativ erzeugten Strom führt.

Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 ist lediglich insoweit eindeutig, als danach Strom nur vergütet wird, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen, so dass etwa in Fällen einer gleichzeitigen (kumulativen) Nutzung von erneuerbaren und fossilen Energieträgern zur Stromerzeugung (sog. Mischfeuerung) ein Vergütungsanspruch auch nicht anteilig besteht, sondern vollständig entfällt. Der Wortlaut lässt aber nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Begriff „ausschließlich“ sich auf den jeweils konkret abgrenzbaren Erzeugungsvorgang in der Anlage und die dabei verwendeten Einsatzstoffe zur Stromerzeugung oder auf die Anlage als solche in ihrer gesamten zeitlichen Erzeugungsdimension bezieht[4]. Soweit dagegen vertreten wird, die in der Vorschrift geregelte Vergütungspflicht für den eingespeisten Strom knüpfe bereits sprachlich nur an das Betreiben der Anlage, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetze, und damit an „einen Vorgang als Erstreckung über die Zeit“ an, was sich daraus ergebe, dass die zu zahlende Vergütung an die Anlagenbetreiber zu entrichten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dies lässt außer Acht, dass durch diese Angabe – wie in Vergütungsregelungen üblich (z.B. § 433 Abs. 2, § 535 Abs. 2, § 581 Abs. 1 Satz 2, § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB) – der Gläubiger des Anspruchs bestimmt werden soll und dabei der in § 3 Nr. 2 EEG 2009 definierte Begriff des Anlagenbetreibers verwendet worden ist. Für einen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt bietet der Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 dagegen keinen zwingenden Anhalt.

Gegen eine gegenteilige Auslegung spricht Gesetzeshistorie. Danach war der Ausschließlichkeitsgrundsatz durchgängig auf den jeweils konkreten Stromerzeugungsvorgang und den dabei erfolgten Energieträgereinsatz bezogen[5].

In der Gesetzesbegründung zum Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12 1990[6], in der dieser Grundsatz erstmals formuliert worden ist, ist unter Abgrenzung zu bestimmten Mischbetriebsfällen ausgeführt, dass die Abnahmepflicht sich nur auf den nachweislich ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom beziehe[7]. Hieran hat der Gesetzgeber bei Schaffung des ErneuerbareEnergienGesetzes vom 29.03.2000[8] angeknüpft; in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ist dazu ausgeführt[9]:

„Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens.“

Dies hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 5 EEG 2004 wie folgt fortgeführt[10]:

„Die Vorschrift des Absatzes 1 enthält den Teil des alten § 3 Abs. 1, der die Vergütungspflichten der Netzbetreiber regelt. Netzbetreiber sind danach verpflichtet, denjenigen gemäß § 4 aufgenommenen Strom nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder ausschließlich aus Grubengas oder ausschließlich aus beiden Energieträgern gleichzeitig gewonnen wird. Das Gesetz hält damit hinsichtlich der Vergütung an dem bereits aus dem Stromeinspeisungsgesetz und dem ErneuerbareEnergienGesetz vom 29.03.2000[8] … bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energie beruht. Diesem Grundsatz wird auch dann Genüge getan, wenn etwa bei Biogas … die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung oder durch einen konventionellen Anfahrbetrieb möglich wird … Denn das Ausschließlichkeitskriterium bezieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst, nicht auf die vorbereitenden Schritte…“

An dieser auf den jeweiligen Stromerzeugungsprozess bezogenen Sichtweise, an der sich auch der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 16.03.2011[11] orientiert hat, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 EEG 2009 festgehalten und in der dazu gegebenen Begründung unter anderem ausgeführt[12]:

„Das Gesetz hält hinsichtlich der Vergütung an dem Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz die genannten Energien beruht…
Ein konventioneller Anfahrbetrieb darf erfolgen; allerdings besteht in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung. Das Ausschließlichkeitskriterium bezieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst und nicht auf die vorbereitenden Schritte. Daher ist es unschädlich, wenn z.B. konventionell erzeugter Strom für das Anfahren von Windenergieanlagen eingesetzt wird. Das gleiche gilt für einen Probebetrieb mit nicht erneuerbaren Brennstoffen; dieser steht einer späteren Vergütung nicht entgegen. Die Vergütung kann aber erst gewährt werden, wenn Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gewonnen wird. Entsprechend kann auch eine Umstellung einer bislang fossil betriebenen Anlage erfolgen. Dabei ist aber die Vorschrift zur Vergütungsdauer zu beachten…“

Zugleich machen die Gesetzesmaterialien deutlich, dass dem Gesetzgeber mit der Aufstellung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes durchgängig daran gelegen war, einen in Mischerzeugung, also unter Einsatz von regenerativen und fossilen Energieträgern, gewonnenen Strom von einer vergütungsrechtlichen Privilegierung grundsätzlich auszunehmen und insbesondere auch keine auf den regenerativen Erzeugungsanteil bezogene anteilige Vergütungsprivilegierung zuzulassen[13]. Hingegen ist es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen, nur Strom aus solchen Anlagen vergütungsrechtlich zu privilegieren, die über ihre gesamte Einsatzdauer Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Dementsprechend hat er keine Kollision mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz bei Anlagen angenommen, die nach vorangegangenem Betrieb mit fossilen Energieträgern auf eine Stromerzeugung mit ausschließlich regenerativen Energieträgern umgestellt werden. Lediglich für die Dauer der vergütungsrechtlichen Privilegierung ist er davon ausgegangen, dass bei einer späteren Umstellung der Anlage auf erneuerbare Energieträger die bereits vorherige, erstmalige Inbetriebnahme mit fossilen Energieträgern maßgeblich sein sollte[14].

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Ausschließlichkeitsgrundsatz sich nur auf den jeweiligen Energieträgereinsatz bezieht und nicht dazu führt, dass für die Anlage als solche dauerhaft das Vergütungsprivileg entfällt.

Dieser Befund wird dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle die fehlende Einhaltung von Vergütungsanforderungen ausdrücklich damit sanktioniert hat, dass die Privilegierung endgültig wegfällt.

Für den so genannten NawaroBonus nach § 8 Abs. 2 EEG 2004 bestimmt dessen Satz 4 ausdrücklich, dass der Anspruch auf die erhöhte Vergütung endgültig entfällt, sobald die Voraussetzungen des Bonus nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung in Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 unter VII Nr.02. Der Gesetzgeber hat sich dabei zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bewusst für diese einschneidende Regelung entschieden und die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzvergütung zusätzlich dadurch absichern wollen, dass als Folge der Nichtbeachtung deren dauerhafter Verlust eintreten sollte[15]. Das lässt zugleich erkennen, dass sich der Gesetzgeber nicht nur, wie auch an anderer Stelle geschehen[16], mit der Frage von Sanktionen wegen einer Nichteinhaltung von Vergütungsvoraussetzungen befasst hat, sondern dass er Anlass gesehen hat, besonders schwerwiegende Folgen wie einen endgültigen Anspruchsverlust eigens im Gesetzeswortlaut kenntlich zu machen.

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 16 Abs. 6 EEG 2009, wonach kein Anspruch auf Vergütung besteht, solange ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen aus § 6 EEG 2009 betreffend die dort geregelten technischen und betrieblichen Vorgaben nicht erfüllt. Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Anforderungen des § 6 EEG 2009 festgeschrieben wissen[17]. Aus der Vorschrift und dem in ihr enthaltenen Wort „solange“ kann nicht geschlossen werden, dass sie über den konkret verfolgten Regelungszweck hinaus zugleich eine Aussage darüber treffen soll, welche Rechtsfolgen die Nichteinhaltung anderer Vergütungsanforderungen insbesondere des auf eine andere Thematik bezogenen Ausschließlichkeitsgrundsatzes – nach sich zieht. Auch die vom federführenden Ausschuss gegebene Begründung bietet in dieser Richtung keinen Anhalt.

Für die vorliegende Fallgestaltung kommt hinzu, dass der Einsatz des fossilen Energieträgers zur Zünd- und Stützfeuerung vollständig unter der Geltung des EEG 2004 stattgefunden hatte und bei Inkrafttreten des EEG 2009 bereits abgeschlossen war. Die aus § 16 Abs. 6 EEG 2009 hergeleitete und zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führende Auslegung des Berufungsgerichts liefe deshalb auf die unzulässige rückwirkende Neubewertung eines in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschlossenen Sachverhalts zu Lasten der Klägerinnen hinaus. Denn für diesen hatte das EEG 2004 lediglich einen zeitlichen Vergütungsverlust für den Einsatzzeitraum des fossilen Energieträgers und gerade keine darüber hinausgehende Rechtsfolge vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert auch der Regelungszweck des EEG keine Sanktionierung durch den vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs für Anlagen, bei denen nach Inbetriebnahme vorübergehend fossile Energieträger eingesetzt worden sind.

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz zielt nach den Gesetzesbegründungen durchgängig nur darauf ab, diejenige Form der Stromerzeugung zu privilegieren, die im Interesse der Klima- und Umweltfreundlichkeit des Verfahrens – mit gewissen Ausnahmen etwa bei der Zünd- oder Stützfeuerung – vollständig auf dem Einsatz regenerativer Energieträger beruht[18]. Damit einher geht die Zielsetzung, eine transparente Vergütung auf der Grundlage einfacher Nachweise zu ermöglichen, ohne Umfang und Anteil anderer an der Stromerzeugung beteiligter, aber nicht oder nicht gleichermaßen begünstigter Energieträger herausrechnen oder bewerten zu müssen[19]. Eine Erreichung dieser Ziele steht im Falle eines – hier sogar nur kurzzeitigen – Einsatzes fossiler Energieträger bei anschließender Wiederaufnahme einer Befeuerung mit ausschließlich regenerativen Energieträgern aber nicht derart in Frage, dass sie zwingend einen vollständigen Vergütungsausschluss für die gesamte Vergütungsdauer und nicht nur für die ohne Weiteres abgrenzbare Zeit der Befeuerung mit fossilen Energieträgern erfordert.

Ein vollständiger Vergütungsausschluss kann auch nicht aus einem vom Berufungsgericht angenommenen, jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien[20] belegten Regelungszweck des EEG hergeleitet werden, eine dauerhafte Basis der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern sicherzustellen, welche bei wechselnden Betriebsarten nicht gewährleistet wäre. Denn das Berufungsgericht zeigt bereits nicht auf, warum die Sicherstellung einer dauerhaften Basis der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern es gerade erfordern sollte, Anlagenbetreibern, die – wie hier – in ihren Anlagen lediglich für kurze Zeit fossile Brennstoffe einsetzen, den Vergütungsanspruch endgültig zu versagen. Vielmehr stellt – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – die Möglichkeit, die Vergütung nach dem EEG erneut zu erhalten, einen Anreiz dar, den Strom wieder ausschließlich durch Erneuerbare Energien zu erzeugen und so die Basis dieser Form der Energiegewinnung zu stärken.

Soweit das Berufungsgericht meint, das von ihm angenommene Sicherstellungsziel könne bei wechselnden Betriebsarten nicht erreicht werden, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche, dem Berufungsgericht ersichtlich vor Augen stehende alternierende Fahrweise, bei der in der Betriebsführung der Anlage ein ständiger Wechsel zwischen Phasen stattfindet, in denen ausschließlich Erneuerbare Energien genutzt werden, und Phasen, in denen auch andere Energieträger eingesetzt werden[21], mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz oder weiteren Zielsetzungen des EEG in einer Weise kollidiert, die einen generellen Ausschluss der Vergütung des in einer solchen Anlage erzeugten Stroms für die gesamte Betriebsdauer erfordern könnte. Denn das kann jedenfalls nicht für eine Anlage gelten, die wie nach den hier getroffenen Feststellungen – nach Inbetriebnahme einmalig für einen kurzen Zeitraum mit fossilen Brennstoffen befeuert worden ist.

Eine Vergütungspflicht für den von den Klägerinnen in den Anlagen regenerativ erzeugten Strom ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 erloschen. Nach dieser Bestimmung entfällt die Pflicht zur Vergütung für Strom aus Anlagen, die – wie hier – nach dem 31.12 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Die Bestimmung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass sie Anlagenbetreibern den Vergütungsanspruch endgültig entzieht, wenn diese über einen bestimmten Zeitraum fossile Brennstoffe für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung einsetzen. Vielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in dem Ausspruch, dass den Betreibern solcher Anlagen ein Vergütungsanspruch nur für Zeiträume zusteht, in denen die Anlagen ausschließlich mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Dass § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 nicht ein Verhalten des Anlagenbetreibers mit einer Sanktion belegt, sondern lediglich die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch neu regelt, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, der wie vorstehend unter II 3 a cc (1) ausgeführt durch den dort für den Nawaro-Bonus angeordneten dauerhaften Anspruchsverlust die Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen zusätzlich abzusichern sollte. In § 8 Abs. 6 EEG 2004 findet sich hingegen schon dem Wortlaut nach keine vergleichbare Regelung, obgleich dies angesichts des engen räumlichen Zusammenhangs der Normen bei einem vom Gesetzgeber auch insoweit gewollten endgültigen Anspruchsausschluss zu erwarten gewesen wäre. Zudem wird durch die Gesetzesbegründung klar, dass die Bestimmung – anders als § 8 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 – keinen Sanktionscharakter haben sollte. Indem § 8 Abs. 6 EEG 2004 zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen aufstellt, sollen die Anlagenbetreiber vielmehr dazu veranlasst werden, an der erwarteten technologischen Weiterentwicklung bei der Zünd- und Stützfeuerung[22] teilzunehmen und ihre Anlagen entsprechend anzupassen[23]. Die Bestimmung zielt mithin entscheidend darauf ab, die technischen Standards bei der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Weise zu heben, dass ab dem in der Vorschrift genannten Inbetriebnahmestichtag die Mindestvergütung nur noch erlangt werden kann, wenn auch schon bei der Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich regenerative Energieträger eingesetzt werden.

Zudem erfordert auch das gesetzgeberische Ziel der technologischen Weiterentwicklung zu seiner Verwirklichung nicht die Sanktion eines endgültigen Wegfalls des Vergütungsanspruchs. Um die Mindestvergütung nach dem EEG zu erhalten, werden die Anlagenbetreiber durch § 8 Abs. 6 EEG 2004 lediglich angehalten, ihre nach dem 31.12 2006 in Betrieb genommenen Anlagen in einer zur Erfüllung der Vergütungsanforderungen geeigneten Weise technisch auszulegen und den Strom entsprechend dieser Auslegung unter Einsatz der dafür zugelassenen regenerativen Energieträger zu erzeugen. Dass die Anlagen der Klägerinnen über diese technische Auslegung verfügen, steht zwischen den Parteien außer Streit. An der Erreichung des vom Gesetzgeber mit § 8 Abs. 6 EEG 2004 angestrebten technischen Standards der Anlagen hat sich nichts dadurch geändert, dass sie gleichwohl zeitweise mit fossilen Brennstoffen betrieben worden sind, weshalb für den so erzeugten Strom ein Anspruch auf die Mindestvergütung nach dem EEG auch nicht bestanden hat. Wenn jedoch eine Anlage – wie hier – den vom Gesetzgeber erstrebten technischen Standard aufweist, ist nicht ersichtlich, warum dem Anlagenbetreiber auch für Zeiträume, in denen er in dieser Anlage den Strom[24] in der vom Gesetzgeber geforderten Weise erzeugt, eine Vergütung endgültig versagt werden sollte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 194/12

  1. BT-Drs.-. 15/2372, S. 16 ff.; 15/2864, S. 24[]
  2. ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33[]
  3. BT-Drs.-. 16/8148, S. 37 f.[]
  4. dazu eingehend Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG vom 30.03.2011, Rn. 38 ff.[]
  5. so zutreffend auch die Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 64 ff.[]
  6. BGBl. I S. 2633[]
  7. BT-Drs.-. 11/7971, S. 5[]
  8. BGBl. I S. 305[][]
  9. BT-Drs.-. 14/2776, S. 21[]
  10. BT-Drs.-. 15/2327, S. 26; 15/2864, S. 35 f.[]
  11. VIII ZR 48/10, WM 2011, 1040 Rn. 21[]
  12. BT-Drs.-. 16/8148, S. 48 f.[]
  13. vgl. BT-Drs.-. 11/7971, aaO; 14/2776, aaO; 15/2327, S. 21, 31; 15/2864 S. 29, 41; 16/8148, S. 49; ferner Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 71[]
  14. BT-Drs.-. 16/8148, S. 49, 52[]
  15. BT-Drs.-. 15/2327, S. 30; 15/2864, S. 40; 16/8148, S. 81[]
  16. z.B. § 16 Abs. 5, 6 EEG 2009[]
  17. BT-Drs.-. 16/9477, S. 23[]
  18. BT-Drs.-. 14/2776, aaO; 15/2327, S. 26; 15/2864, S. 35 f.; 16/8148, S. 48 f.[]
  19. Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 83; vgl. auch BT-Drs.-. 15/2327, S. 31; 15/2864, S. 41; 16/8148, S. 48 f., 55[]
  20. vgl. BT- Drucks. 15/2864, S. 26 ff.; 16/8148, S. 35 ff.[]
  21. dazu Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 27 mwN[]
  22. hin zu einem ausschließlichen Einsatz regenerativer Energieträger[]
  23. BT-Drs.-. 15/2864, S. 41[]
  24. wieder[]