Lärmgrenzwerte am Rande eines reinen Wohngebietes

Steht ein Wohnhaus zwar in einem reinen Wohngebiet aber dort am Rande zum Außenbereich hin, besteht aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes ein vermindertes Schutzbedürfnis, das durch die Einhaltung der Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet in ausreichendem Maß bei der Genehmigung von Windkraftanlagen berücksichtigt wird.

Lärmgrenzwerte am Rande eines reinen Wohngebietes

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Klagen einer Hauseigentümerin gegen zwei erteilte Genehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Windkraftanlagen abgewiesen. Die Klägerin wohnt in etwa 1000 Meter Entfernung zum Windpark Hungerberg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien die Rechte der Klägerin durch die erteilten Genehmigungen nicht verletzt. So sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch die Realisierung der Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien, nicht zu beanstanden.

Des Weiteren sei davon auszugehen, dass von den Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgingen. Zwar handele es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein reines Wohngebiet. Da jedoch das Anwesen der Klägerin am Rande des Wohngebietes zum Außenbereich hin gelegen sei, könne diese die Einhaltung der Lärmwerte für ein reines Wohngebiet nicht für sich in Anspruch nehmen. Dem aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes verminderten Schutzbedürfnis sei vielmehr durch die Einhaltung der Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet in ausreichendem Maß genüge getan.

Letztlich sei das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Schallgutachten auch davon überzeugt, dass die nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im vorliegenden Fall zu beachtenden Immissionsrichtwerte auch nachts eingehalten werden könnten. Soweit die Klägerin Belange des Natur- und Artenschutzes rüge, fehle es an ihrer individuellen Rechtsverletzung.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 16. Juni 2014 – 6 K 749/13.TR und 6 K 1475/13.TR