
Die immissionsschutzrechtlichen Lärmgrenzwerte für ein Windkraftrad ergeben sich aus den Festlegungen der Technischen Anleitung – Lärm (TA-Lärm). Individuelle Befindlichkeiten eines Nachbarn haben insoweit außer Betracht zu bleiben.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Darmstadt den Eilantrag zweier Nachbarn gegen eine immissionsrechtliche Genehmigung zum Betrieb zweier Windkraftanlagen in der Gemarkung Ober-Beerbach, Gemeinde Modautal abgelehnt.
Die Antragsteller machten geltend, dass von der Anlage gesundheitsschädigender Lärm ausgehe, den sie nicht hinnehmen müssten. Dem vermochte das Verwaltungsgericht Darmstadt nicht zu folgen: Auf die Windkraftanlagen fänden vor allem die Festlegungen der Technischen Anleitung – Lärm (TA-Lärm) Anwendung, welche im Hinblick auf die zulässigen Lärmgrenzwerte je nach Baugebiet unterscheide.
Da das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sei die tatsächliche Bebauung maßgebend. Hiervor ausgehend gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass im Falle der Antragsteller die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet Beurteilungsmaßstab seien. Diese Grenzwerte würden im vorliegenden Fall jedoch unterschritten.
Nicht gehört wurden die Antragsteller mit dem Argument, dass die besondere gesundheitliche Situation eines der Antragsteller dazu führen müsse, niedrigere Lärmgrenzwerte anzuwenden. Die Festlegung der Lärmgrenzwerte orientiere sich an objektiven Gegebenheiten. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten Betroffener seien nach dem im Immissionsschutzrecht geltenden differenziert-objektiven Maßstab für die Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 6 L 425/11.DA