Prokon: Gläubigerversammlung

Auf der Gläubigerversammlung am 22. Juli 2014 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH waren insgesamt etwa 29.800 Gläubiger vertreten. Die Summe der Stimmrechte lag bei rund EUR 704,85 Mio.

Prokon: Gläubigerversammlung

Nach Mitteilung des Landgerichts Itzehoe standen auf der Tagesordnung der Gläubigerversammlung in den Hamburger Messehallen unter anderem der Bericht des Insolvenzverwalters, Stellungnahmen der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses, Abstimmung über die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses, seine Bestätigung und die Wahl weiterer Mitglieder.

In seinem Bericht hat der Insolvenzverwalter unter anderem die Verfahrensdaten und die vorgefundene Ausgangssituation dargestellt, eine Bestandsaufnahme vorgenommen, bisherige und künftige Sanierungsmaßnahmen und die Vermögenssituation sowie das Konzept eines möglichen Insolvenzplans erläutert.

Vom Gesetz nicht vorgesehen, hat das Gericht gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände dieses Insolvenzverfahrens und des großen Interesses den Gläubigern die Möglichkeit gegeben, eine Stunde Fragen zum Bericht zu stellen.

Es wurde kein Antrag gestellt, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Damit bleibt Herr Dr. Penzlin Insolvenzverwalter in diesem Verfahren.

Die Gläubigerversammlung hat weiter beschlossen, den Gläubigerausschuss zu erweitern und zwei Personen gewählt, die sich in der Versammlung zur Verfügung gestellt haben.

Schließlich wurde über die Betriebsfortführung abgestimmt. Diese wurde mit über 99% des Stimmrechtskapitals beschlossen. Die Gläubigerversammlung hat mit über 98% in diesem Zusammenhang den Insolvenzverwalter Dr. Penzlin damit beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten – dies nach Möglichkeit bis zum 31.01.2015. Dessen Ziel soll es sein, die Prokon Regenerative Energien GmbH im Kernbereich zu sanieren.

Drei zu Beginn der Gläubigerversammlung gestellte Befangenheitsanträge gegen die zuständige Rechtspflegerin hat das Gericht noch während der Gläubigerversammlung zurückgewiesen. Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass die durch die Rechtspflegerin erfolgte Mitteilung ihrer Rechtsauffassung bezüglich der Festsetzung der Stimmrechte an die Antragssteller nicht die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Die Rechtspflegerin hat die von einem Gläubiger, Herrn Sattler, vertretenen Stimmrechte auf Null festgesetzt. Begründet hat sie dies damit, dass hinter diesem Gläubiger tatsächlich der Geschäftsführer der Schuldnerin stehe und dieser nicht auf beiden Seiten in derselben Sache tätig sein könne.

Diese Festsetzung auf Null hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse der Gläubigerversammlung.