Prokon – Insolvenz

Die PROKON Regenerative Energien GmbH ist zahlungsunfähig (§ 17 InsO) und überschuldet (§ 19 InsO).

Prokon – Insolvenz

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Itzehoe in dem hier vorliegenden Fall wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH eröffnet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Itzehoe bestehe die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, da sie mindestens 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen bezogen auf den für die Prüfung maßgeblichen Stichtag nicht erfüllen könne. Es bestehe zum Stichtag eine Liquiditätsunterdeckung von rd. 95 %. Den fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von rd. 391 Mio. € stünden liquide Mittel in Höhe von rd. 19 Mio €. gegenüber. Fällig im Sinne des § 17 InsO seien insbesondere die Rückzahlungsansprüche aus gekündigten Genussrechten in bisher ermittelter Höhe von rd. 368 Mio. €. Dem stünde – unabhängig von ihrer Wirksamkeit – die Nachrangabrede in § 10 der Genussrechtsbedingungen nicht entgegen. Eine Nachrangvereinbarung hindere die Fälligkeit einer Forderung nicht ohne weiteres. Vielmehr sei hierzu eine zugleich (konkludent) geschlossene Stundungsabrede erforderlich. Eine Stundungsabrede sei der vorliegenden Nachrangvereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen.

Darin, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber bei der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO zu berücksichtigen seien, stimmen alle drei eingeholten Rechtsgutachten sowie der gerichtliche Sachverständige Dr. Penzlin überein.

Das Amtsgericht Itzehoe geht zudem davon aus, dass die Schuldnerin auch überschuldet sei, da ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decke und auch die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Kern des Überschuldungsbegriffs sei die sogenannte „Fortführungsprognose“, mit der die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung eines Unternehmens ermittelt werde. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass angesichts der bereits festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose ohne einen entsprechenden Schuldenschnitt nicht gegeben sei. Das Vermögen der Schuldnerin belaufe sich gemäß den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Penzlin auf insgesamt rd. 1,052 Mrd. €. Auf dieser Grundlage liege bei der Schuldnerin eine Vermögensunterdeckung in Höhe von rund 474 Mio. €. vor. Die im Rahmen der Überschuldungsprüfung zu passivierenden Verbindlichkeiten beliefen sich auf insgesamt rund 1,526 Mrd. €.

Zum Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Itzehoe Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Hamburg, ernannt.

Amtsgericht Itzehoe, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 28 IE 1/14