Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage – und die Dokumentation des ausgeübten Zuordnungswahlrechts

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts gerichtet:

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage – und die Dokumentation des ausgeübten Zuordnungswahlrechts

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?
  2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sind für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).

Entsprechend bestimmt Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, die geschuldete und entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, das heißt die in Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt, also für unternehmerische und private Zwecke, verwendet wird oder werden soll, steht nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu: Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand nur entsprechend dem -geschätzten- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen[1].

Beurteilung des Falls nach nationaler Rechtsprechung[↑]

Nach den zur Zuordnungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Kriterien wäre die Revision unbegründet, da die Klage, entsprechend den Ausführungen in der Vorentscheidung, mangels rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt dokumentierter Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen abzuweisen war.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert als innere Tatsache eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers[2].

Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, hingegen die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann gegebenenfalls ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein[3].

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden[4].

Dies gilt auch bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung[5], denn in einem solchen Fall steht es dem Unternehmer gleichwohl frei, den Gegenstand in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen[6].

Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist[7].

Aus Gründen der Praktikabilität kann nach der Rechtsprechung des BFH gleichwohl die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden[8].

Den Zeitpunkt der „zeitnah“ zu treffenden Zuordnungsentscheidung hat der BFH durch Bezugnahme auf den Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO; im hier maßgeblichen Streitjahr: 31.05.des Folgejahres, jetzt: 31.07. des Folgejahres) konkretisiert[9].

Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung stellt keine Steuererklärung i.S. von § 149 Abs. 1 AO dar, so dass für die Abgabe von Steuererklärungen gewährte Fristverlängerungen -zumindest nach dem bis 31.12.2016 geltenden Recht- nicht zur Folge haben, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird[10].

Im vorliegenden Fall hat der Investor, der bisher für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nicht erfasst war, weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben. Auch anderweitig wurde gegenüber dem Finanzamt keine Zuordnung der erworbenen Photovoltaikanlage zur Kenntnis gebracht. Damit lagen zeitnah zum Erwerbszeitpunkt keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zu unternehmerischen Zwecken vor, so dass nach den oben genannten Grundsätzen von einer Zuordnung zu privaten Zwecken auszugehen und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Dies gilt unabhängig davon, dass innerhalb der verlängerten Abgabefrist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung[11] eingereicht und darin der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, da dies nach der Rechtsprechung nicht ausreicht. Auch der Abschluss des Einspeisevertrags mit einem Dritten kann nach der Rechtsprechung nicht als Beweisanzeichen für eine Zuordnung gelten, da dieser Umstand weder dem Finanzamt innerhalb der Zuordnungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, noch aus der (teilweisen) unternehmerischen Nutzung gefolgert werden kann, dass und in welchem Umfang der Investor sein Zuordnungswahlrecht ausgeübt hat.

Zur Anrufung des EuGH – Zur ersten Vorlagefrage[↑]

Es ist -insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Unionsgerichtshofs „Gmina Ryjewo“[12]– zweifelhaft i.S. des Art. 267 Abs. 3 AEUV geworden, ob die bislang von der Rechtsprechung entwickelten und angewendeten Kriterien zur Ausübung des Zuordnungswahlrechts mit Unionsrecht vereinbar sind.

Die erste Vorlagefrage soll klären, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf. Zwar geht das Unionsrecht ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus (vgl. Art. 168a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG). Es enthält jedoch keine Regelungen hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der Dokumentation der „Zuordnungsentscheidung“ i.S. der BFH-Rechtsprechung bzw. des hier synonym verstandenen „Handelns als Steuerpflichtiger“, auf das der EuGH abstellt. Der EuGH hatte bislang nicht über Konstellationen zu entscheiden, in denen ein Unternehmer bei Leistungsbezug aufgrund seiner konkreten Verwendungsabsicht ein Zuordnungswahlrecht zwar hat, dieses jedoch nicht (rechtzeitig) ausübt.

Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können[13].

Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er sein Recht auf Vorsteuerabzug während des Zeitraums ausübt, in dem es entstanden ist[14]. Und aus Art. 250 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG folgt, dass in der abzugebenden Steuererklärung alle für die vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Dazu gehört auch die Dokumentation der bei Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands getroffenen Zuordnungsentscheidung, da diese Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist[15].

Abgesehen von Art. 252 der Richtlinie 2006/112/EG, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, für diese Steuererklärung Fristen festzulegen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG allgemein die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Insbesondere können die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften bei Nichtbeachtung der in der Unionsrechtsordnung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgesehenen Voraussetzungen die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen[16]. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer, zu beachten[17].

Für eine Vereinbarkeit des Erfordernisses einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung mit dem Unionsrecht spricht, dass die Ausübung des Zuordnungswahlrechts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine materielle Voraussetzung darstellt. Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird[18].

Dass die Zuordnungsentscheidung nach außen dokumentiert werden muss, liegt in ihrer Eigenschaft als innere Tatsache begründet, und macht die Zuordnungsentscheidung des-halb nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs[19]. Insofern betont auch der EuGH, dass die Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch objektive Anhaltspunkte belegt sein muss[20].

Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Dokumentationsfrist kann unionsrechtlich auf die Regelungsbefugnis für die formellen Anforderungen zur Ausübung des Vorsteuerabzugs in Titel XI der Richtlinie 2006/112/EG gestützt werden[21]. Dafür spricht -abgesehen von den oben genannten Regelungsbefugnissen- die Regelungslücke in Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der Ausübung des Zuordnungswahlrechts.

So hat der EuGH bereits entschieden, dass die Festlegung der Methoden und der Kriterien für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten in Ermangelung einer hierzu in der Richtlinie 2006/112/EG getroffenen Regelung im Ermessen der Mitgliedstaaten steht[22]. Ebenso ist den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Erreichung der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Ziele ein Ermessen eingeräumt[23].

Zu der durch Art. 252 der Richtlinie 2006/112/EG eröffneten Möglichkeit für Fristenregelungen hat der EuGH außerdem bereits entschieden, dass Regelungen nicht zu beanstanden sind, wonach für die Ausübung des Vorsteuerabzugs eine Ausschlussfrist von zwei Jahren vorgesehen war[24]. Dies muss auch für eine Dokumentationsfrist für die Zuordnungsentscheidung gelten[25].

Für die Unionsrechtskonformität der Zuordnungsfrist spricht zudem, dass die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider liefe. Denn dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzbehörde nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann[26].

Allerdings führt der EuGH in der Entscheidung „Gmina Ryjewo“[27] verschiedene Indizien für das vorsteuerabzugsbegründende Handeln als Steuerpflichtiger an, die nicht zwingend den Finanzbehörden zeitnah zur Kenntnis gelangen. Außerdem wird betont, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Zuordnungserklärung einen späteren Vorsteuerabzug nicht ausschließe[28], so dass Zweifel am Erfordernis einer (befristeten) Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bestehen[29].

Zwar ist zu beachten, dass es bei der Entscheidung des EuGH einerseits nicht um das Entstehen eines Vorsteuerabzugsrechts, sondern um eine Vorsteuerabzugsberichtigung ging[30]. Allerdings prüft der EuGH das „Handeln als Steuerpflichtiger“, das insoweit für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgeblich ist[31]. Dessen bedarf es gleichermaßen für den Vorsteuerabzug.

Zudem ist fraglich, ob die in der Entscheidung „Gmina Ryjewo“[12] getroffenen Aussagen auch für den Fall eines privatrechtlichen Unternehmers, der ein Zuordnungswahlrecht hat, gelten, während ein solches Zuordnungswahlrecht bei nicht wirtschaftlicher Tätigkeit nicht besteht. So hat der Bundesfinanzhof jedenfalls bisher die Ausführungen in Rz 35 ff. des EuGH-Urteils „Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie“ vom 12.02.2009[32] verstanden[33].

Diese Unterschiede könnten gegen die Übertragbarkeit der in der Entscheidung „Gmina Ryjewo“[12] gefundenen Maßstäbe sprechen[34], auch wenn ein wesentliches Argument des EuGH das Auftreten der Einrichtung des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen wie bei einer Privatperson gewesen ist[35].

Allerdings könnte ein Festhalten am Erfordernis einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen. Denn wenn bei der öffentlichen Hand nur eine negative Zuordnungsentscheidung schädlich ist, kann es beim privaten Einzelunternehmer nicht auf eine zeitnahe Zuordnung ankommen, jedenfalls soweit keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und der öffentlichen Hand ersichtlich sind[36]. Der öffentlichen Hand stünde ein Vorsteuerabzug bzw. eine Vorsteuerberichtigung zu und dem privaten Unternehmer nicht.

Zur Anrufung des EuGH – Zur zweiten Vorlagefrage[↑]

Die zweite Vorlagefrage betrifft die Rechtsfolge, die eine Versäumung der Frist hat.

Der EuGH formuliert in Rz 47 des EuGH, Urteils „Gmina Ryjewo“[12]: „Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann.“ Insofern ist fraglich, ob dies mit den unter III. 1.b dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen vereinbar ist, wonach eine Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden kann, wenn es dafür keine (für die Finanzbehörden erkennbaren) Beweisanzeichen gibt.

Nach Auffassung des EuGH ist für die Beurteilung, ob ein Handeln als Steuerpflichtiger vorliegt, ein weites Verständnis zugrunde zu legen und sind in jedem Einzelfall verschiedene Indizien zu beachten[37]. Insbesondere vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin, auf die der EuGH in diesem Zusammenhang verwiesen hat[38], kann dies dahingehend zu verstehen sein, dass eine Vermutung für einen „Erwerb als Steuerpflichtiger“ besteht, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand erwirbt, der seiner Art nach grundsätzlich auch unternehmerisch genutzt werden kann, und keine ausschließliche gegenteilige Zuordnung erfolgt ist, zumal sich aus der bewussten Nichtentscheidung der Zuordnungsfrage keine Nachteile ergeben sollen[39].

Fraglich ist, ob dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem eine Person mit dem erworbenen Gegenstand erstmalig wirtschaftlich tätig wurde und nicht bereits aus anderen Gründen als mehrwertsteuerpflichtig registriert war[40].

Für eine grundsätzlich vermutete Zuordnung zum Unternehmensvermögen könnte der Zweck des Zuordnungswahlrechts sprechen. Denn mit dem Zuordnungswahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstands verbleibt[41].

In jedem Fall könnte ein derart weites Verständnis eine Grundvermutung, dass ein nicht zugeordneter Gegenstand dem privaten Bereich zuzuweisen ist, jedenfalls ausschließen[42].

Andererseits spricht gegen eine unterstellte Zuordnung zum unternehmerischen Bereich beim Fehlen von Beweisanzeichen, dass die Zuordnung ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ist, das er ausüben muss, so dass ein Handeln in irgendeiner Form erforderlich ist[43].

Soweit es um einen Fall geht, in dem ein Unternehmen gegründet wird, spricht für eine Gleichbehandlung mit der im Vorlageverfahren XI R 3/19[44] vorliegenden Konstellation, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Person, die Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirkt, dies als Steuerpflichtiger tut[45] und vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind[46]. Daher muss jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, als Steuerpflichtiger gelten[47]. Zwar darf die Finanzverwaltung hierfür objektive Belege verlangen[48]. Diese liegen im Streitfall jedoch in Gestalt des Einspeisevertrags, der im Streitjahr abgeschlossen wurde, vor. Daneben ist ein teilweiser Selbstverbrauch des erzeugten Stroms für private Zwecke vorgesehen[49].

Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen[↑]

Soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung „Gmina Ryjewo“[12] formulierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, könnten im hier vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall die Steuererklärung, die unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage oder der Abschluss des Einspeisevertrags als ausreichende Indizien für eine unternehmerische Zuordnung beurteilt werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. September 2019 – XI R 7/19

  1. EuGH, Urteile Lennartz vom 11.07.1991 – C-97/90, EU:C:1990:315, EuZW 1991, 539; Armbrecht vom 04.10.1995 – C-291/92, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, 736, Rz 19 ff.; Bakcsi vom 08.03.2001 – C-415/98, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 25 ff.; HE vom 21.04.2005 – C-25/03, EU:C:2005:241, BStBl II 2007, 24, Rz 46; Puffer vom 23.04.2009 – C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 40 ff.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 – C-118/11, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 53 ff.; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 – C-210/11, – C-211/11, EU:C:2013:479, UR 2014, 404, Rz 21 f.; Trgovina Prizma vom 09.07.2015 – C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 20; BFH, Urteile vom 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 22; vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21; vom 19.07.2011 – XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 22 f.; vom 18.04.2012 – XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828, Rz 25; vom 11.07.2012 – XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35; vom 20.03.2014 – V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; BFH, Beschluss vom 25.02.2014 – V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 3[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 23; vom 15.12.2011 – V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, Rz 16; in BFH/NV 2012, 1828, Rz 26 ff.; in BFH/NV 2013, 266, Rz 36; BFH, Beschluss vom 14.03.2017 – V B 109/16, BFH/NV 2017, 922, Rz 5[]
  3. vgl. BFH, Urteile in BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 23; in BFH/NV 2013, 266, Rz 37; BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – V B 109/11, BFH/NV 2013, 98, Rz 3, jeweils m.w.N.[]
  4. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile in BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 23; in BFH/NV 2013, 266, Rz 37; BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2013, 98, Rz 3; vom 18.07.2014 – XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779, Rz 15, jeweils m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 42; BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2014, 914, Rz 5; vom 14.02.2017 – V B 154/16, BFH/NV 2017, 767, Rz 11[]
  6. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 53; BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 914, Rz 3 f., jeweils m.w.N.; siehe auch EuGH, Urteil Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 32 ff.[]
  7. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 23; in BFH/NV 2012, 808, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1828, Rz 28 ff.; in BFH/NV 2013, 266, Rz 38[]
  8. vgl. BFH, Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 24 ff., 34; in BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 24 ff.; in BFH/NV 2013, 266, Rz 40 f.; BFH, Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 5, jeweils m.w.N.[]
  9. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 33 ff.; in BFH/NV 2013, 266, Rz 40 f.; in BFH/NV 2014, 1097, Rz 14; BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2014, 914, Rz 6; in BFH/NV 2017, 922, Rz 5[]
  10. vgl. BFH, Urteile in BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 36 f.; in BFH/NV 2012, 808, Rz 18[]
  11. vgl. zu der Fristfrage gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2015, BStBl I 2015, 41, unter II.[]
  12. EU:C:2018:595, UR 2018, 687[][][][][]
  13. EuGH, Urteile Bundesfinanzhofex vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, Rz 38; Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 37, 42; Vadan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933, HFR 2019, 65, Rz 41[]
  14. EuGH, Urteil EMS-Bulgaria Transport vom 12.07.2012 – C-284/11, EU:C:2012:458, HFR 2012, 1022, Rz 53; BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 47[]
  15. BFH, Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 32[]
  16. vgl. EuGH, Urteile Farkas vom 26.04.2017 – C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438, Rz 59; EN.SA. vom 08.05.2019 – C-712/17, EU:C:2019:374, HFR 2019, 634, Rz 38, m.w.N.[]
  17. vgl. EuGH, Urteile Astone vom 28.07.2016 – C-332/15, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 49; EN.SA., EU:C:2019:374, HFR 2019, 634, Rz 39[]
  18. EuGH, Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 – C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH, Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.[]
  19. BFH, Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 11[]
  20. EuGH, Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 39[]
  21. vgl. EuGH, Urteil Astone, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 47 ff.[]
  22. EuGH, Urteil Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 – C-566/17, EU:C:2019:390, UR 2019, 424, Rz 29[]
  23. EuGH, Urteil Fontana vom 21.11.2018 – C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67, Rz 35, m.w.N.[]
  24. EuGH, Urteile Ecotrade vom 08.05.2008 – C-95/07, – C-96/07, EU:C:2008:267, HFR 2008, 879, Rz 45 ff.; Astone, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 36 ff.[]
  25. vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 283[]
  26. vgl. EuGH, Urteile Ecotrade, EU:C:2008:267, HFR 2008, 879, Rz 44; EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, HFR 2012, 1022, Rz 48; Astone, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 33; vgl. auch Widmann, UR 2018, 666, 667 f.[]
  27. EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 38 ff.[]
  28. EuGH, Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47[]
  29. vgl. Widmann, UR 2018, 666, 669; Kessens, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2019, 308; Meurer, MwStR 2018, 859, 865; Hummel, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2018, 932, 940; Sterzinger, Der Umsatz-Steuer-Berater -UStB- 2018, 295, 299, bzw. Sterzinger, UR 2018, 687, 694; vgl. auch Wäger, UR 2019, 41; Heuermann, MwStR 2018, 1000[]
  30. vgl. Wäger, UR 2019, 41, 42; Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell Berichtszeitraum III. Quartal 2018, Rz 88[]
  31. vgl. z.B. EuGH, Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34[]
  32. EuGH, Urteil Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie vom 12.02.2009 – C-515/07, EU:C:2009:88, UR 2009, 199[]
  33. vgl. BFH, Urteil vom 03.08.2017 – V R 62/16, BFHE 259, 380, Rz 18[]
  34. vgl. Kessens, MwStR 2019, 308; Heuermann, MwStR 2018, 1000, 1002, 1005[]
  35. Meurer, MwStR 2018, 859, 865[]
  36. vgl. Küffner/Kirchinger, UR 2018, 687, 693; Widmann, UR 2018, 666, 669; Sterzinger, UStB 2018, 295, 303; Hummel, DStZ 2018, 932, 940[]
  37. EuGH, Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47 ff.[]
  38. EuGH, a.a.O., Rz 54[]
  39. Sterzinger, UStB 2018, 295, 299; Widmann, UR 2018, 666, 667[]
  40. vgl. EuGH, Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 43 und 50; vgl. hierzu Sterzinger, UStB 2018, 295, 302 und UR 2018, 687, 694[]
  41. EuGH, Urteil Puffer, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 47; BFH, Urteile vom 14.10.2015 – V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19; vom 03.08.2017 – V R 59/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209, Rz 28[]
  42. Hummel, DStZ 2018, 932, 938; Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 43/2018, Anmerkung 6[]
  43. vgl. Oelmaier, MwStR 2018, 968, 973; Meurer, MwStR 2018, 859, 864[]
  44. BFH, Beschluss vom 18.09.2019 – XI R 3/19[]
  45. EuGH, Urteil Faxworld vom 29.04.2004 – C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 28 f.[]
  46. vgl. EuGH, Urteile Rompelman vom 14.02.1985 – C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 23; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 – C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 28[]
  47. vgl. EuGH, Urteile Breitsohl vom 08.06.2000 – C-400/98, EU:C:2000:304, BStBl II 2003, 452, Rz 34; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018, 834, HFR 2018, 994, Rz 18, m.w.N.[]
  48. vgl. EuGH, Urteil Rompelmann, EU:C:1985:74, Rz 24[]
  49. vgl. zur wirtschaftlichen Tätigkeit bei Stromerzeugung EuGH, Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 – C-219/12, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752[]

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