Die Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen ist auch nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin offen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt den Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen zurückverwiesen.

Nach dem Regionalplan ist die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließlich in den Vorrang- und Eignungsgebieten zulässig, die in einer Karte zeichnerisch dargestellt sind. Gegen diese Beschränkung wendet sich ein Unternehmen der Windenergiebranche, das in der Nähe von Bad Lausick zwei Windenergieanlagen aufgestellt hat, deren Standort außerhalb eines Vorrang- und Eignungsgebiets liegt. Der hiergegen gerichtete Normenkontrollantrag hatte beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg[1].
In seinem Revisionsurteil bemängelt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat, dass der Planungsverband bei der Erarbeitung seines Planungskonzepts nicht zwischen Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist („harte“ Tabuzonen), und Flächen, auf denen nach seinen planerischen Vorstellungen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen („weiche“ Tabuzonen), differenziert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den Rechtsstreit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob sich der Fehler, der dem Planungsverband unterlaufen ist, auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt hat.
Weitere Fehler im Normenkontrollurteil hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat namentlich zu Recht angenommen, dass der Planungsverband zur Vermeidung einer „Verspargelung“ des Planungsraums Windenergieanlagen auf den Vorrang- und Eignungsflächen konzentrieren und den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freihalten darf. Die Planung hat die als rechtmäßig gebilligte Folge, dass Windenergieanlagen, die in den Ausschlussflächen stehen, nicht ersetzt werden dürfen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12
- Sächs. OVG, Urteil vom10.11.2011 – 1 C 17/09[↩]





