
Stört eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage der Bundeswehr? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Hannover zu beschäftigen – und gab im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst einmal dem Betreiber der Windenergieanlage Recht:
Die Antragstellerin errichtet und betreibt Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Bad Pyrmont. Im November 2009 erteilte der Landkreis Hameln-Pyrmont der Antragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen im Bereich der Ortsteile Baarsen und Neersen. Die Anlagenstandorte liegen etwa 34 km von der Radaranlage der Bundeswehr in Auenhausen entfernt, die der Luftverteidigung dient. Gegen die Genehmigung einer der drei Anlagen klagt die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Hannover, weil sie durch deren Errichtung die Funktionsfähigkeit der Radaranlage und damit die Fähigkeit zur Luftaufklärung gefährdet sieht. Die Klage, über die das Verwaltungsgericht Hannover noch nicht entschieden hat, entfaltete aufschiebende Wirkung, sodass die Antragstellerin gehindert war, mit dem Bau der umstrittenen Windenergieanlage zu beginnen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat es abgelehnt, der Antragstellerin die vorzeitige Errichtung der Anlage gleichwohl zu ermöglichen.
Mit ihrem Antrag möchte die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit die Zulassung der vorzeitigen Errichtung der Windenergieanlage erreichen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Antrag stattgegeben: Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge wird die Klage der Bundesrepublik Deutschland ohne Erfolg bleiben, weil die Bundesrepublik bereits aus formalen Gründen gehindert ist, eine Beeinträchtigung ihrer Radaranlage geltend zu machen. Über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage unter dem Gesichtspunkt der Radartechnik sei bereits durch einen bestandskräftigen Vorbescheid entschieden worden. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik auch in der Sache nicht dargelegt, dass von der umstrittenen Windenergieanlage tatsächlich ein nachteiliger Einfluss auf die Radaranlage Auenhausen ausgehen wird. Die von der Bundeswehr herangezogenen Modelle beziehen sich im Wesentlichen auf Windenergieanlagen im Nahbereich einer Radaranlage, nicht aber auf eine Anlage, die in 34 km Entfernung liegt. Die Erörterung des Sachverhalts mit den Experten der Bundeswehr hat vielmehr ergeben, dass die Bundeswehr offenbar selbst im Unklaren darüber ist, ob und gegebenenfalls wie sich die umstrittene Windenergieanlage auf die Funktion der Radaranlage Auenhausen auswirken wird.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10