Windräder – und der Kranichzug

Eine Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben werden.

Windräder – und der Kranichzug

So befand jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, dass eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell das Kollisions- und Tötungs­risiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht, so dass es einer Abschaltauf­lage zum Schutz des Kranichzugs nicht bedarf.

In dem hier entschiedenen Fall erhielt die klagende Windmüllerin vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz ent­gegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe. Auf die Berufung der Windmüllerin gab das Oberverwaltungs­gericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf:

Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Die Windenergieanlage erfülle auch ohne die Auflage die Genehmigungsvoraussetzun­gen, insbesondere stehe sie auch ohne diese im Einklang mit dem artenschutzrecht­lichen Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten – zu denen auch der Kranich gehöre – zu töten. Der Tatbestand dieses artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes sei mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Wind­energieanlage der Windmüllerin erhöhe das Kollisionsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft unterlägen ziehende Kraniche schon bei einer Gesamtbetrachtung aller Windenergieanlagen im Zugkorridor nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windenergie­anlagen. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl doku­mentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammen­schau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus.

Jedenfalls aber verletze die Kranichabschaltauflage die Windmüllerin in ihrem grundrecht­lichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beklagte habe in unmittelbarer Nachbar­schaft zu der Windenergieanlage bis in jüngere Vergangenheit zahlreiche weitere Wind­energieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen genehmigt, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2019 – 1 A 11643/17.Oberverwaltungsgericht