Mit der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17.10.2007 [1] über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Der Bundesnetzagentur kommt als Regulierungsbehörde – was der Bundesgerichtshof für die kostenbasierte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat [2] – bei der Bestimmung der Preisindizes, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV aF aus den IndexReihen des Statistischen Bundesamtes entwickelt werden müssen, kein einer gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Allein die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe eröffnet der Regulierungsbehörde einen solchen Beurteilungsspielraum nicht. Die von der Rechtsprechung hierfür verlangten engen Voraussetzungen [3] liegen nicht vor. Vielmehr sind Preisindizes für die Ermittlung der Tagesneuwerte hinreichend bestimmbar und können in ihren tatsächlichen Voraussetzungen gegebenenfalls – was auch die vom Beschwerdegericht durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt hat – durch Sachverständige geklärt werden.
Etwas anderes gilt auch nicht in Bezug auf von der Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 GasNEV aF getroffene Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF. Das Merkmal der Sachgerechtigkeit ist ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist und ohnehin in § 6 Abs. 3 GasNEV aF auch ohne ausdrückliche Erwähnung enthalten ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gründe für die Annahme eines Beurteilungsspielraums in dem Sinne auf, dass Festlegungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 GasNEV aF generell einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein sollen. Der Umstand, dass in die Festlegung von Preisindizes auch Schätzungen und Bewertungen einfließen, genügt dafür nicht. Dies entzieht die Festlegung nicht der gerichtlichen Überprüfung, ob die von der Regulierungsbehörde konkret ermittelten Preisindizes und deren Grundlagen geeignet, angemessen, schlüssig und nachvollziehbar, d.h. sachgerecht sind. Ob der Regulierungsbehörde zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands gegebenenfalls die Möglichkeit einer Schätzung zusteht, bedarf keiner Entscheidung.
Die Bundesnetzagentur darf bei der Bildung der Mischindizes für die Einbindungs- und Montageleistungen die Lohnindizes des Wirtschaftszweiges „Produzierendes Gewerbe“ und die in der Fachserie 18 enthaltenen statistischen Daten für den dortigen Produktivitätsfortschritt verwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt es der Beurteilung des Tatrichters, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF zu berücksichtigen sind und mit welchem Gewicht dies gegebenenfalls zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2013 – EnVR 33/12