Gaspreisüberzahlung – und die Verjährung der Rückzahlungsansprüche

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.

Gaspreisüberzahlung – und die Verjährung der Rückzahlungsansprüche

Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die letztgenannte Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit Blick auf den von der Beklagten unter dem 25.09.2004 erhobenen Widerspruch gegen die seinerzeit anstehende Gaspreiserhöhung unangegriffen festgestellt. Zu Unrecht hat es dagegen angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der einzelnen im Jahre 2005 geleisteten Abschlagszahlungen und nicht erst im Zuge der anschließenden Jahresabrechnung vom 02.06.2006 entstanden ist.

Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können[1]. Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben[2] oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen[3]. Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird[4], beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung[5].

So verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder abschnitt mit einem von der Verbrauchsforderung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlungspflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar[6]. Für einen bereits unmittelbar an die jeweilige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb – was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt – an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem BGH-Urteil vom 26. April 1989[7] ergibt sich nicht anderes.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012 – VIII ZR 210/11

  1. BGH, Urteile vom 19.03.2002 – X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15.04.2004 – VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 07.12.2010 – KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3[]
  2. BGH, Urteile vom 19.03.2002 – X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 02.05.2002 – VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 07.12.2010 – KZR 41/09, aaO[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c[]
  4. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, aaO[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.[]
  6. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEltV Rn. 5; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand November 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4[]
  7. BGH, Urteil vom 26.04.1989 – VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb[]