Seit gestern gilt in Deutschland die freie Wahl des Schornsteinfegers.

Nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelung hatte der Bezirksschornsteinfegermeister alleine die Aufgabe, in dem jeweiligen Bezirk die Emissionsmessung vorzunehmen, Schornsteine und Kamine zu kehren und die Brandsicherheit der Feuerstätten zu überprüfen. Mit der neuen Regelung reagiert die Bundesrepublik auf den Hinweis der Europäischen Union, im Bereich der Schornsteinfegerleistungen auch die Dienstleistungsfreiheit einzuführen.
Die nun erfolgte Trennung in einen hoheitlichen und einen wettbewerblichen Teil der Tätigkeiten, ermöglicht dem Hauseigentümer bei den wettbewerblichen Aufgaben eine freie Wahl des Schornsteinfegers. Zu den wettbewerblichen Aufgaben gehören das Kehren und die Überprüfung der Anlagen z.B. durch entsprechende Emissionsmessungen. Automatisch kommt der Schornsteinfeger nun nicht mehr ins Haus. So hat der Hauseigentümer auch eigenverantwortlich auf die Kehr- und Prüfintervalle zu achten. Bedient der Kunde sich eines anderen Schornsteinfegers muss dieser mit Hilfe eines Formblattes Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten gegenüber dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger machen.
Durch diese Neuerungen können auch Schornsteinfegerbetriebe ohne eigenen Bezirk sowie andere Handwerker wie z.B. Installateure oder Heizungsbauer die Schornsteinfegerarbeiten anbieten, wenn sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen.
Für den Kunden kann es sich positiv auswirken, dass der Preis mit dem Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden kann, denn es gibt keine Gebührenordnung mehr.