Eine auf Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückständen gestützte Klage wird nachträglich unbegründet, wenn der Kunde im Laufe des Prozesses die Forderung erfüllt. Entstehen im laufenden Gerichtsverfahren sodann neue Rückstände des Kunden, steht es dem Versorger frei, in Bezug auf diese neuen Zahlungsrückstände erneut eine Mahnung sowie eine Androhung der Versorgungsunterbrechung anzudrohen und nunmehr hierauf die Klage zu stützen. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln ist.

Nach § 19 Abs. 2 GasGVV ist der Grundversorger bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 GasGVV ist Voraussetzung für eine Unterbrechung der Versorgung, dass die Zahlungsrückstände, hinsichtlich der der Versorger eine Mahnung sowie eine Androhung der Unterbrechung ausgesprochen hat, zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung noch bestehen [1]. Werden derartige Rückstände im Laufe eines Gerichtsverfahrens von Seiten des Kunden ausgeglichen, ist der Versorger gehalten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Werden bei Klageerhebung bestehende Rückstände im Laufe eines Gerichtsverfahrens beglichen, laufen sodann aber neue Rückstände auf, steht es dem Versorger auch frei, in Bezug auf diese neuen Zahlungsrückstände erneut eine Mahnung sowie eine Androhung der Versorgungsunterbrechung anzudrohen und nunmehr hierauf die Klage zu stützen. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln ist.
Entsprechendes gilt in Bezug auf das Zahlungsverhalten der Beklagten im Hinblick auf den mit der Klägerin geschlossenen Stromvertrag. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle bereits entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen Versorgungssparten möglich ist [2]. Es kann aber dahinstehen, ob die dort genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Denn jedenfalls hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.04.2013 vorgetragen, dass die Beklagte zwischenzeitlich bis dahin bestehende Rückstände aus Anlass der Stromlieferungen durch Zahlungen ausgeglichen hat. Dass sie die Beklagte im Hinblick auf die nach ihrer Behauptung zeitlich nach diesem Zeitpunkt neuerlich entstandenen Zahlungsrückstände gemahnt und dieser gegenüber eine Androhung der Versorgungsunterbrechung ausgesprochen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16. Mai 2013 – 13 U 177/12