Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren für mehr als 1 400 geschädigte Anleger entschieden. Im Streitfall hatte

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Energiesteuerentlastung für Wärmeverluste in Fernwärmenetzen

Einem (kommunalen) Energieversorgungsunternehmen steht ein Entlastungsanspruch nach § 54 Abs. 1 EnergieStG für diejenige Erdgasmenge zu, die sie zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihr betriebenen örtlichen Fernwärmenetz eingesetzt hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag u.a. für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

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Anschaffungskosten für Blockheizkraftwerk – und die Vorsteueraufteilung

Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen (hier: Blockheizkraftwerk) nach § 15 Abs. 4 UStG. Sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist dabei -entgegen der Ansicht der

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Preisänderungsklausel im Fernwärmeversorgungsvertrag

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen

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Preisanpassung in der Fernwärmeversorgung – und die Verhältnisse bei Vertragsschluss

Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen

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Unentgeltliche Wertabgaben bei einem Blockheizkraftwerk

Denn von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme kann nur dann als „gleichartiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden, wenn sie für den jeweiligen Verbraucher zum Zeitpunkt des Umsatzes grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Soweit die Unternehmerin das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zugeordnet

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Wenn die Heizung nicht wärmt

Hurra, es ist Sommer! Die Temperaturen liegen im angenehmen Bereich und die Benutzung der Heizung ist überflüssig. Aber gerade aus diesem Grund bietet es sich im Sommer an, geplante bzw. notwendige Heizungsarbeiten durchzuführen. Ein Vermieter, der im Winter keinen Ärger mit seinen Mietern haben möchte, sollte im Sommer dementsprechende Vorkehrungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen – und die Vertragslaufzeiten

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Ein­beziehungs­vereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme. Ist der Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme konkludent durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Versorgungsnetz zustande gekommen, so sind die „Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen“ nicht Vertragsinhalt geworden. Zwar bedurfte es

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Konkludenter Vertragsschluss in der Fernwärmeversorgung

Bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmevertrag sind die ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden, wenn es an der erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße „Branchenüblichkeit“ reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrages entschieden und die Einbeziehung

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Zahlpflicht trotz fehlerhafter Abrechnung?

§ 30 der in der Energie- und Wasserversorgung geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBEltV, AVBWasserV und AVBFernwärmeV) ermöglicht es den Versorgungsunternehmen, ihre aus den Lieferverhältnissen resultierenden Entgeltforderungen ungeachtet eines Streits über Fehler bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren

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Inflationsfaktoren in der Gaspreis-Ermittlung

Die Anpassung der Gaspreise um einen jährlichen Inflationsfaktor für die Jahre 2005 und 2006 scheidet insoweit aus, als bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen Plankosten berücksichtigt worden sind. Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 10 GasNEV einzubeziehen. Bundesgerichtshof,

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Fernwärmelieferung oder nur der Betrieb einer Heizungsanlage?

Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energie-versorger/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein

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Laufzeitklauseln in Wärmeversorgungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen zu befassen: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte ein Energiedienstleistungsunternehmen. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

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Laufzeitvereinbarungen bei der Fernwärme

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen zu befassen. Dem zugrunde lag der Rechtsstreit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen ein Energiedienstleistungsunternehmen (Beklagte). Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über

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Preisanpassungsklauseln bei Fernwärmeverträgen

Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unterliegen – von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen – nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

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