Kleinfeuerungsanlagenverordnung

Gestern ist die Kleinfeuerungsanlagenverordnung in Kraft getreten, mit der insbesondere eine nachhaltige Reduzierung der durch feste Brennstoffe verursachten Staubbelastung erreicht werden soll. Für die Holzheizungen, den Kaminofen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten seit gestern neue Umweltauflagen.

Kleinfeuerungsanlagenverordnung

Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen. Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung führt neue Grenzwerte ein, mit denen die Luftschadstoffe bereits “an der Quelle” reduziert werden sollen.

Mit der Novelle der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) sollen desweiteren die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst werden. Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden technischen Vorgaben der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für Öfen und Holzheizungen ab.

Für neue Festbrennstoffheizungen gilt:

  • Die neue Verordnung sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden.
  • Die Festlegung von neuen, geringeren Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid soll zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken führen, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren.

Für bestehende Festbrennstoffheizungen gilt:

  • Auch für bestehende Anlagen werden neue Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.
  • Ist  dies nicht möglich, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor.
  • So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Anforderung an die Ofen-Betreiber

Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen nach Ansicht des Verordnungsgebers auch das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die neue 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor.

Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft.

Änderungen für Öl- und Gasheizungen

Freuen können sich zukünftig dagegen die Betreiber von Öl- und Gasheizungen: Für diese Heizungen werden Intervalle der regelmäßigen Überwachungen verlängert. So werden die bisher jährliche Überwachungen soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden.