Bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmevertrag sind die ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden, wenn es an der erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße „Branchenüblichkeit“ reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus.
So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall …
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