Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unterliegen – von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen – nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 305 ff. BGB.

Stellt eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger ab, fehlt es ihr an der gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) neben der Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) erforderlichen Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Versorgungsunternehmen (Kostenelement), es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versorgungsunternehmens im Wesentlichen – wenn auch mit gewissen Spielräu-men – in gleicher Weise entwickelten wie der Index [1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 37/10
- Fortführung von BGH, Urteil vom 06.04.2011 – VIII ZR 273/09[↩]