
Gas-Heizkesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderliche Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschildern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind.
Nach § 2 7. GPSGV dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG entsprechen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der Gasverbrauchseinrichtung überhaupt ein Typenschild angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass dieses in deutscher Sprache verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV sind nur nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und regelmäßig gewartete Geräte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem Typenschilder auf Gasverbrauchseinrichtungen anzubringen sind.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG darf eine Gasverbrauchseinrichtung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift behandelt daher die Frage des Anbringens von Typenschildern ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für § 3 Abs. 1 7. GPSGV, wonach Geräte, die dieser Verordnung unterfallen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sein müssen. Soweit das CE-Kennzeichen auf dem Typenschild angebracht wird, liegt dem keine rechtliche Verpflichtung zugrunde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 26/08







