§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV ist auf Verträge über die Versorgung mit Fernwärme, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, nicht anwendbar.
Aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV ergibt sich nicht, dass der Abnehmer den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag nur …
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