Preisänderungsklausel im Fernwärmeversorgungsvertrag

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen

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Preisanpassung in der Fernwärmeversorgung – und die Verhältnisse bei Vertragsschluss

Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen – und die Vertragslaufzeiten

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Ein­beziehungs­vereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme. Ist der Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme konkludent durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Versorgungsnetz zustande gekommen, so sind die „Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen“ nicht Vertragsinhalt geworden. Zwar bedurfte es

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Stromlieferungsvertrag mit „Aktionsbonus“

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen zu befassen, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den

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AGB in Stromlieferverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Wirksamkeit von Klauseln in Stromlieferungsverträgen getroffen. Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Dachverband, verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern zu verwenden. Er hält die nachfolgenden Bestimmungen für unwirksam: „3.1 Der Stromlieferungsvertrag

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