Keine Kernbrennstoffsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat das Kernbrennstoffsteuergesetz rückwirkend für nichtig erklärt. Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 08.12 2010 , zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 , ist mit Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Außerhalb der durch das

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Der Atomausstieg ist eine zulässige politische Entscheidung

Die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 erweisen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die 13. AtG-Novelle verletzt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) jedoch insoweit,

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Unterstützerliste zum

Mit der Eintragung in die im Internet frei zugängliche und für jedermann einsehbare Unterstützerliste für eine Kampagne, welche die Störung eines öffentlichen Betriebs i.S.v. § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB beabsichtigt, fordert der Unterzeichner gemäß § 111 StGB öffentlich zu einer Straftat auf, wenn der mitunterzeichnete Aufruf die Schwelle

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Fukushima und die Folgen – das Kernkraftwerk Biblis

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat auf Klage der RWE Power AG festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder

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Entsorgung radioaktiver Abfällen

Der EU-Ministerrat hat eine EU-Richtlinie über die Entsorgung von radioaktiven Abfällen verabschiedet, mit der künftig ein verbindlicher Rechtsrahmen für alle EU-Mitgliedsstaaten beim Umgang mit radioaktivem Abfall gezogen wird. Die jetzt beschlossene Richtlinie ergänzt die Richtlinie der Europäischen Union 2009/71/EURATOM vom 25. Juni 2009 zur Sicherheit von kerntechnischen Einrichtungen und stellt

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Die deutschen CERN-Delegierten und der Protonenbeschleuniger

Die Europäische Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) betreibt im schweizerischen Genf einen Protonenbeschleunigers mit einer Energie von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt (“LHC” – Large Hadron Collider), gegen den Umweltaktivisten vor deutschen Gerichten mobil machten. Nach dem Scheitern im einstweiligen Rechtsschutz blieb nun auch das Klageverfahren

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Keine Verfassungsbeschwerde gegen Schwarze Löcher

Deutsche Gerichte bieten keinen Rechtsschutz gegen physikalische Versuche der in der Nähe von Genf ansässigen Europäischen CERN-Organisation. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am “CERN” wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig eingestuft und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, in Zürich, etwa 220km von

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Schacht Konrad

Das Atomendlager in Deutschland kann jetzt kommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen “Schacht Konrad” nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit Beschluss vom 22. Mai 2002 stellte das Niedersächsische Umweltministerium den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter

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Keine Materialerprobung für Atomanlage in der Eifel

Die unterirdische Erprobung eines Behältnisses auf seine Verwendungsfähigkeit für eine Atomanlage ist nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ohne ausreichendes Forschungs- und Entwicklungskonzept unzulässig. Die klagende Gesellschaft, eine Windkraftunternehmerin, beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Testbehältnisses in der Eifel, das – nach erfolgreicher Erforschung – eine Anlage

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Werbung für Atomkraftwerke

Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin jetzt eine von ihm am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt

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