Kleinwindenergieanlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, unabhängig von der Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. In dem hier vom Verwaltungsgerichts Koblenz entschiedenen Fall beantragten die Grundstückseigentümer beantragten für ihr im Außenbereich liegendes, mit einem ehemaligen Jagdhaus
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