Das Steuerlager, der Subunternehmer – und die Energiesteuer

Die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft kann nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt Damit hat der Bundesfinanzhof zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grundsätzlich losgelöst von nationalen

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Veranlagungszeitraumübergreifende Versteuerung – und das noch nicht abgerechneten Erdgas

Eine veranlagungszeitraumübergreifende Versteuerung erfordert eine Schätzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Erdgasmengen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entsteht die Energiesteuer für Erdgas dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung

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Energiesteuerentlastung in der Glasindustrie

Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungsprozesse in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F. bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Erzeugnisse und somit auch auf Glas und Glaswaren. Da nur solche Prozesse steuerlich begünstigt sind, bei denen Strom zur Erzeugung von Wärme eingesetzt wird, kommt

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Testbenzin als Substitutionsheizstoff – und die Energiesteuer

Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG

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Toluol als Substitutionsheizstoff – und die Energiesteuer

Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG

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Energiesteuerentlastung – und die Herstellung von Schamotte

Die Gewinnung von Ton -auch in gebrannter Form- und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die

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Energiesteuerbefreiung für die konzerninterne Luftfahrt

Das Bestehen einer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung der Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt. Die Energiesteuerbefreiung kann daher auch von Dienstleistungsgesellschaften beansprucht werden, die – etwa für die Konzernvorstände – Flugdienstleistungen mit einem ihr gehörenden Konzern-Jet erbringt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes

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Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt – auch ohne Betriebsgenehmigung

Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören. Nach §

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Energiesteuerbefreiung für Werkstattflüge

Für Trainings, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen. Entgegen der Auffassung des Finanzgericht kann die Steuerbefreiung für Wartungsflüge nicht auf §

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Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine

Für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine ist keine Energiesteuerbefreiung möglich. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe -mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private

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Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen

Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1. Januar 2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte insbesondere aufgrund

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Erwischt: Küstenmotorschiff mit Heizöl betankt

Gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG ist Energiesteuer für Energieerzeugnisse mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen zu entrichten, wenn sie sich im Hauptbehälter eines Traditionsschiffes der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt befinden. Dabei fällt unter einen Hauptbehälter i.S. von § 41 EnergieStV auch ein Kraftstofftank, der im Rahmen des Umbaus von einem Segelschiff zu einem

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Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen

Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen hat der Bundesfinanzhof zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage hat nun Stellung genommen: Nach den stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser

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Stromsteuerliche Pflichten eines Insolvenzverwalters

Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Bezug steuerbegünstigten Stroms nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erhielt die Schuldnerin zum Nachweis ihrer Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein, § 9 Abs. 1 StromStV. Diesen hat sie dem Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG), ihrem Stromversorgungsunternehmen, vorgelegt, damit ihr nach § 9 Abs.

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Energiesteuergesetz

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines “Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energie?erzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes” verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, die europäische Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Gleichzeitig soll das Mineralölsteuergesetz unter Berücksichtigung der eu?roparechtlichen Vorgaben durch ein neues Energiesteuerge?setz abgelöst

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