Glas

Energiesteuerentlastung für die Wasserglasherstellung

Bei der Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, handelt es sich nicht um die Herstellung von Glas i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall stellte die klagende Unternehmerin Wasserglas her. Hierzu vermischte sie

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Stromversorgung in der Werft

Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden. Hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten

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Energiesteuerentlastung für Wärmeverluste in Fernwärmenetzen

Einem (kommunalen) Energieversorgungsunternehmen steht ein Entlastungsanspruch nach § 54 Abs. 1 EnergieStG für diejenige Erdgasmenge zu, die sie zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihr betriebenen örtlichen Fernwärmenetz eingesetzt hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag u.a. für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

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Flüge ohne Passagiere – und die Energiesteuerentlastung

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe -mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach §

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Entlastungsanträge

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag für die näher bezeichneten Energieerzeugnisse (einschließlich Erdgas) gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

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Forderungsausfall – und die Entlastung von der Energiesteuer

Der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt eine rechtzeitige Anmeldung zur Insolvenztabelle voraus. In seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1022 hat der BFH entschieden, dass zur gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur

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Strom für die Elektrolyse

Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und -bearbeitung. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse

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Energiesteuerentlastung in der Glasindustrie

Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungsprozesse in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F. bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Erzeugnisse und somit auch auf Glas und Glaswaren. Da nur solche Prozesse steuerlich begünstigt sind, bei denen Strom zur Erzeugung von Wärme eingesetzt wird, kommt

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Energiesteuerentlastung – und die Herstellung von Schamotte

Die Gewinnung von Ton -auch in gebrannter Form- und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die

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Zumutbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bei säumigen Kunden – und der Entlastungsanspruch

Die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen – z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit , zur Vereinbarung von Ratenzahlungen oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners – lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den

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Der Primärnutzer der Straßenbeleuchtung

Hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms kann einem Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt worden ist, keine Steuerentlastung gewährt werden. Das Unternehmen erfüllt nicht die Vorraussetzung, der Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG zu sein. Ist ein Versorgungsunternehmen im

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Mischung herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen

Für reine Mischungen herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen besteht keine Energiesteuerbegünstigung in Form eines Entlastungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG. Nach dieser Vorschrift in der ab dem 1.01.2007 geltenden Fassung wird dem Steuerschuldner auf Antrag eine Steuerentlastung u.a. gewährt für nachweislich versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen

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Energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von Kohlenstoffanoden

Es besteht kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von Kohlenstoffanoden. Nach der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung der Vorschrift wird eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes u.a. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten,

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Energiesteuerentlastung für Pilotprojekte zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte

Zur Auslegung des Rechtsbegriffs „Pilotprojekte zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte“ im Sinne des § 105 EnergieStV mußte aktuelle das Finanzgericht Hamburg Stellung nehmen: Als Anspruchsgrundlage für eine Energiesteuerentlastung für „Pilotprojekte zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte“ kommt allein § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG i. V. m. § 105 EnergieStV in Betracht.

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Energiesteuerentlastung für Pilotprojekte

Zur Auslegung des Rechtsbegriffs „Pilotprojekte zur Entwicklung umweltverträglicher Produkte“ im Sinne des § 105 EnergieStV hat jetzt das Finanzgericht Hamburg Stellung bezogen: Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG i. V. m. § 105 EnergieStV in Betracht. § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, der Art.

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