Bei der Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, handelt es sich nicht um die Herstellung von Glas i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall stellte die klagende Unternehmerin Wasserglas her. Hierzu vermischte sie
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