Energiesteuerentlastung für Wärmeverluste in Fernwärmenetzen

Einem (kommunalen) Energieversorgungsunternehmen steht ein Entlastungsanspruch nach § 54 Abs. 1 EnergieStG für diejenige Erdgasmenge zu, die sie zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihr betriebenen örtlichen Fernwärmenetz eingesetzt hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag u.a. für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

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Preisänderungsklausel im Fernwärmeversorgungsvertrag

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen

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Preisanpassung in der Fernwärmeversorgung – und die Verhältnisse bei Vertragsschluss

Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen – und die Vertragslaufzeiten

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Ein­beziehungs­vereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme. Ist der Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme konkludent durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Versorgungsnetz zustande gekommen, so sind die „Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen“ nicht Vertragsinhalt geworden. Zwar bedurfte es

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Konkludenter Vertragsschluss in der Fernwärmeversorgung

Bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmevertrag sind die ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden, wenn es an der erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße „Branchenüblichkeit“ reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrages entschieden und die Einbeziehung

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Fernwärmelieferung oder nur der Betrieb einer Heizungsanlage?

Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energie-versorger/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein

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Laufzeitklauseln in Wärmeversorgungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen zu befassen: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte ein Energiedienstleistungsunternehmen. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

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Laufzeitvereinbarungen bei der Fernwärme

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen zu befassen. Dem zugrunde lag der Rechtsstreit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen ein Energiedienstleistungsunternehmen (Beklagte). Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über

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Preisanpassungsklauseln bei Fernwärmeverträgen

Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unterliegen – von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen – nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

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Fernwärme in der Mietwohnung

Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich

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