Aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages können Gasversorgungsunternemen ihre eigenen Gasbezugskosten durch Preiserhöungen an ihre Tarifkunden weitergeben. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts der Gasversorgungsunternehmen aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geändert. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den hier
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