Dem Gericht steht bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers dessen (Bezugs)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, ein Ermessen zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV (im Folgenden GasGVV aF) ein nach billigem Ermessen (§ 315
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