Grundversorgungs-Tarif – und die Preisanpassung

Dem Gasversorger steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, von der Abnahmemenge abhängige Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen – wie hier – die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt . Allerdings steht der Gasversorgerin kein einseitiges Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1, 2

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