Dem Netzbetreiber steht bei der Bemessung der Höhe des Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bezeichnet die Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit
Lesen