Energiesparen beim Heizen

20 Prozent weniger Energie als 2008 sollen bis zum Jahr 2020 verbraucht werden. Da ca. 35 % des Energieverbrauchs auf den Gebäudebereich entfallen, ist es sinnvoll in diesem Bereich Maßnahmen zur Energieeinsparung einzusetzen. Mit zwei neuen Förderprogrammen soll die Energieeffizienz im Bereich der privaten Haushalte weiter gesteigert werden. Damit sollen

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Hohe Heizkosten als Mangel einer Mietwohnung

Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet. Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich

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Heizkosten-Pauschale

Vereinbaren die Parteien entgegen § 2 HeizKV eine Betriebskostenpauschale, die auch Heizkosten erfasst, so geht die Heizkostenverordnung dieser Vereinbarung von Anfang an vor und steht deshalb, wenn der Vermieter über die Heizkosten abrechnet, Nachforderungen nicht entgegen. Der Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten folgt dann unmittelbar aus § 6 Abs. 1

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Heizkostenverteilung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist. Der Verteilungsschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

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Heizkosten für ein denkmalgeschütztes Schloß

Heiz- und Betriebskosten eines dem Denkmalschutz unterstehenden – zu eigenen Wohnzwecken genutzten – Schlosses sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, selbst wenn die regelmäßige Beheizung zur Erhaltung der historischen Gebäudesubstanz erforderlich ist. Das Finanzgericht Münster konnte bereits keine steuerlich zu berücksichtigende Belastung des klagenden Schlossherren erkennen, da mit der

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