§ 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu gehören, so der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil, jedenfalls nicht die Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen. Das Haus, dessen Umlage der Heizkosten auf die Mieter Grundlage der
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