Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mehrere Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung  im Bereich Gescher abgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Nordvelen – Legden Süd. Die Leitung ist rund 15 km lang und gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens Dörpen/West – Niederrhein. Die Klägerinnen,

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Uckermarkleitung – und das Vogelschutzgebiet

Die Verträglichkeit einer Höchstspannungs-Freileitung mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets nach § 34 Abs. 1 BNatSchG muss jedenfalls dann artspezifisch untersucht werden, wenn und soweit zwischen den im Gebiet geschützten Arten deutliche Unterschiede im konkreten Leitungsanflugrisiko bestehen. Beim Bau einer Höchstspannungs-Freileitung kann der Rückbau einer bestehenden Freileitung jedenfalls dann nicht

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Uckermark-Höchstspannungsleitung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow – Neuenhagen der beigeladenen 50Hertz Transmission GmbH – die sog. Uckermarkleitung – für rechtswidrig und

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Bahnstromversorgung für Schleswig-Holstein

Im Hinblick auf die Bedeutung der Bahnstromversorgung Schleswig-Holsteins müssen von der geplanten Bahnstromleitung betroffene Grundstückseigentümer Bewirtschaftungserschwernisse und Wertverluste ihrer Grundstücke hinnehmen, soweit sie nicht entschädigungspflichtig sind. Hält die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung die geltenden Grenzwerte ein, kann auch nicht von Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder („Elektrosmog“) ausgegangen werden. Mit dieser Begründung hat das

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Rechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war jetzt die Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung bei Krefeld überwiegend erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Klage der Stadt Krefeld den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungs­freileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom 7. November 2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die

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