Personen der Unternehmensleitung sowie der zweiten Führungsebene eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung,
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