Tabuzonen bei der Kon­zen­tra­ti­ons­flä­chen­pla­nung für Wind­ener­gie­an­la­gen

Schei­det ein Trä­ger der Re­gio­nal­pla­nung bei der Kon­zen­tra­ti­ons­flä­chen­pla­nung für Wind­ener­gie­an­la­gen „harte“ und „wei­che“ Ta­bu­zo­nen aus dem Kreis der für die Wind­ener­gie­nut­zung in Be­tracht kom­men­den Flä­chen (Po­ten­zi­al­flä­chen) aus, muss er sich zur Ver­mei­dung eines Feh­lers im Ab­wä­gungs­vor­gang den Un­ter­schied zwi­schen den bei­den Arten der Ta­bu­zo­nen be­wusst ma­chen und ihn do­ku­men­tie­ren. Die

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Ausweisung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen

Mög­li­cher Ge­gen­stand einer statt­haf­ten Nor­men­kon­trol­le gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ana­log ist al­lein die in den Dar­stel­lun­gen des Flä­chen­nut­zungs­plans zum Aus­druck kom­men­de pla­ne­ri­sche Ent­schei­dung der Ge­mein­de, mit der Aus­wei­sung von Flä­chen für pri­vi­le­gier­te Nut­zun­gen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Aus­schluss­wir­kung des

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Vorranggebiete für Windkraftanlagen

Die Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Regionalplan Nordhessen 2009 ist unwirksam. Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs entschied, dass die Zielfestlegung 2 zur „Regenerativen Energieerzeugung“ im Regionalplan Nordhessen unwirksam ist. In dieser Festlegung wird bestimmt, dass in den in der Karte zum Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ die Errichtung und

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Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in einem Raumordnungsprogramm

Die Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers bei der Flächenauswahl muss im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begründung bzw. Erläuterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar sein. Eine ungeprüfte Übernahme der auf der Ebene der Flächennutzungs- oder Bebauungspläne in den Kommunen zum Ausdruck gekommenen

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Raumordnungsplan vs. Bebauungsplan: Das Vorranggebiet für Windräder

Ist ein Gebiet im Raumordnungsplan als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen, kann die Ansiedlung von Windrädern von der Gemeinde im Bebauungsplan nicht beschränkt werden. Mit dieser Begründung beurteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetezt die Beschränkung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen im Bebauungsplan „Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf“ der Stadt Konz als unwirksam. Der

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Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

Eine Gemeinde, die von der Ermächtigung zur Konzentrationsflächenplanung Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung nach Maßgabe des §

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