Das Bestehen einer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung der Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt. Die Energiesteuerbefreiung kann daher auch von Dienstleistungsgesellschaften beansprucht werden, die – etwa für die Konzernvorstände – Flugdienstleistungen mit einem ihr gehörenden Konzern-Jet erbringt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) i.V.m.
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