Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören. Nach § 27 Abs.
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